Krankenhausplanung

Die Krankenhausplanung hat das Ziel, die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung durch ein funktional abgestuftes und effizient strukturiertes Netz einander ergänzender Krankenhäuser sicherzustellen.

Die Länder sind bundesgesetzlich verpflichtet, Krankenhauspläne aufzustellen (§ 6 Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz). Der Krankenhausplan hat das Ziel, die Versorgung der Bevölkerung durch ein funktional abgestuftes und effizient strukturiertes Netz einander ergänzender Krankenhäuser sicherzustellen. Er beinhaltet daher Entscheidungen zu Standort, Fachrichtungen, Versorgungsstufe und Bettenzahl der Krankenhäuser.

Wichtiges Indiz für die Bedarfsgerechtigkeit eines Krankenhauses, seiner Kapazitäten und seiner Fachabteilungen ist der Grad der Inanspruchnahme durch die Patientinnen und Patienten. Der Krankenhausplan soll die Voraussetzung dafür schaffen, dass die Krankenhäuser durch Zusammenarbeit und Aufgabenteilung untereinander die Versorgung in wirtschaftlichen Betriebseinheiten sicherstellen können. Das bedeutet aber auch, dass aus Kosten- und Qualitätsgründen nicht jedes Krankenhaus ein breites Spektrum an Fachrichtungen vorhalten oder seltener auftretende bzw. sehr schwerwiegende Krankheiten diagnostisch und therapeutisch bewältigen kann. Der Freistaat Bayern setzt sich deshalb verstärkt für Kooperationen zwischen einzelnen Krankenhäusern ein, um deren Wettbewerbsfähigkeit zu stärken.

Krankenhausplanungsbehörde und Krankenhausplanungsausschuss

Im Freistaat Bayern ist das Gesundheitsministerium die Krankenhausplanungsbehörde (Art. 22 Abs. 1 Bayerisches Krankenhausgesetz). Das Gesundheitsministerium stellt unter Mitwirkung des Bayerischen Krankenhausplanungsausschusses den Krankenhausplan für den Freistaat Bayern auf. Der Bayerische Krankenhausplanungsausschuss ist ein vom Bayerischen Gesetzgeber vorgesehenes Expertengremium, das sich aus Mitgliedern der Krankenhausträgerseite, der Ärzteschaft und den Krankenkassen als Kostenträger zusammensetzt. Bei den krankenhausplanerischen Entscheidungen ist Einvernehmen mit dem Krankenhausplanungsausschuss anzustreben. Das Letztentscheidungsrecht liegt beim  Gesundheitsministerium.

Der Bayerische Krankenhausplan

Der Bayerische Krankenhausplan stellt die für die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser nach Standort, Zahl der Betten und teilstationären Plätzen, Fachrichtungen sowie Versorgungsstufe dar. Außerdem enthält der Bayerische Krankenhausplan folgende Fachprogramme:

Der Bayerische Krankenhausplan wird jährlich fortgeschrieben. Dadurch ist es dem Gesundheitsministerium möglich, flexibel auf regionale Veränderungen in puncto Einwohnerzahl, Altersstruktur, Krankenhaushäufigkeit, Patientenwanderungen, Verweildauer der Patienten im Krankenhaus sowie auf den medizinischen Fortschritt zu reagieren.

Die Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan aufgenommen sind, können öffentliche Investitionskostenförderung beantragen. Durch diese öffentlichen Mittel und durch die von den Krankenkassen vergüteten Krankenhausleistungen wird die bedarfs- und leistungsgerechte Krankenhausversorgung finanziert.

Diagramm vergrößert sich bei Mausklick: Die Grafik zeigt die Veränderung der Einwohnerzahl, Belegungstage, durchschnittliche Verweildauer, Anzahl Krankenhäuser, stationäre Fälle, Bettenanzahl und Bettennutzung von 2000 bis 2022. Einzeldaten finden Sie im Krankenhausplan.

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Diagramm vergrößert sich bei Mausklick: Die Grafik zeigt die Veränderung der Einwohnerzahl, Belegungstage, durchschnittliche Verweildauer, Anzahl Krankenhäuser, stationäre Fälle, Bettenanzahl und Bettennutzung von 2000 bis 2022. Einzeldaten finden Sie im Krankenhausplan.

Ambulante Behandlung im Krankenhaus (§ 116b Absatz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch)

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz) hat der Gesetzgeber zum 1. Januar 2012 neben dem ambulanten und stationären Sektor einen neuen Sektor eingeführt: die sogenannte ambu­lante spezi­al­fach­ärzt­liche Versorgung (ASV) gemäß § 116b SGB V.

Diese umfasst die Diagnostik und Behandlung komplexer, schwer therapierbarer Krankheiten. Das erfordert spezielle Qualifikationen, eine interdisziplinäre Zusammenarbeit und besondere Ausstattung im Hinblick auf den im Gesetz genannten Katalog hochspezialisierter Leistungen, Erkrankungen mit besonderen Verlaufsformen sowie seltener Erkrankungen.

Teilnahme von Krankenhäusern und Vertragsärzten

Teilnehmen können an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung sowohl nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser als auch an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) regelt in einer Richtlinie das Nähere zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung. Er konkretisiert die Erkrankungen nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD), bestimmt den Behandlungsumfang und regelt die sächlichen und personellen Anforderungen an die ambulante spezialfachärztliche Leistungserbringung sowie sonstige Anforderungen an die Qualitätssicherung.

Krankenhäuser und Vertragsärzte, die an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung teilnehmen möchten, müssen das gegenüber dem durch Vertreter der Krankenhäuser erweiterten Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen gegenüber anzeigen, dessen Geschäftsstelle bei der AOK Bayern angesiedelt ist. Dabei haben sie durch entsprechende Belege nachzuweisen, dass sie die jeweils maßgeblichen Anforderungen und Voraussetzungen erfüllen.