§ 12 Pflegeberufegesetz (PflBG) regelt die Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen auf die generalistische Pflegeausbildung. Hiernach kann die zuständige Behörde (Bezirksregierung) auf Antrag eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit bis zu zwei Dritteln der Dauer einer Ausbildung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 anrechnen. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf durch die Anrechnung nicht gefährdet werden. Die Anträge auf Anrechnung sind bei der für den Antragsteller zuständigen Bezirksregierung zu stellen.