Berufsbild Pflegekräfte
Alter, Pflege und Pflegebedürftigkeit – diese Themen haben in einer Gesellschaft, die sich an Leistung, Jugend, Schönheit und Fitness orientiert, kaum Platz. Dabei zeigt sich eine menschliche Gesellschaft gerade in der Wertschätzung, die wir dem oft verdrängten Thema Pflege und den pflegebedürftigen Menschen entgegenbringen. Informieren Sie sich hier über das Berufsbild der Pflegekraft sowie über Möglichkeiten zur Fort- und Weiterbildung.
Mit dem Pflegeberufegesetz 2020 wurden die Ausbildungsgänge Altenpflege, Gesundheits- und Krankenpflege und Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zur generalistischen Pflegeausbildung zusammengeführt. Ergänzend zur beruflichen Pflegeausbildung wurde die Grundlage für einen primärqualifizierenden Pflegestudiengang geschaffen. Generalistische Pflege bedeutet, dass Auszubildende zur Pflege von Menschen aller Altersstufen und in allen Versorgungsbereichen befähigt werden. So erhalten Azubis und Studierende die Möglichkeit, mit nur einer Ausbildung/einem Studium alle Karrierewege zu beschreiten. Außerdem profitieren sie dank besserer Anleitung und Begleitung von einer deutlich höheren Ausbildungsqualität.
Die NEUE PFLEGE gemeinsam stark machen
Um Menschen für den Pflegeberuf zu gewinnen und mit Vorurteilen aufzuräumen, hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention eine neue Kampagne gestartet. Unter dem Motto NEUE PFLEGE – Eine Ausbildung. Mehr Möglichkeiten. wird darin die Profession und Professionalität der Pflegenden in den Vordergrund gestellt. Mithilfe von echten Auszubildenden wird ein authentisches Bild von Ausbildung und Beruf vermittelt.
Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
Wer in Deutschland die Berufsbezeichnung „Pflegefachmann/-frau“ bzw. „Altenpfleger/in“, „Gesundheits- und Krankenpfleger/in“ und „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in“ führen und damit die Berechtigung erhalten will, die in § 4 Pflegeberufegesetz (PflBG) aufgeführten Tätigkeiten durchzuführen (sogenannte vorbehaltene Tätigkeiten), bedarf der Erlaubnis.
Die Entscheidung über eine Einstellung sowie über Art und Umfang der Tätigkeit liegt beim jeweiligen Arbeitgeber (zum Beispiel dem Krankenhaus). Ohne Anerkennung der ausländischen Berufsausbildung erfolgt die Einstellung in der Regel als Pflegehilfskraft.
Das Vorgehen bei der Anerkennung ausländischer Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen ist grundsätzlich im PflBG geregelt. Folgende grundsätzliche Voraussetzungen sind dabei zu erfüllen:
Die im Ausland erworbene Ausbildung darf keine wesentlichen Unterschiede zur deutschen Ausbildung aufweisen. Bestehen zwischen der im Ausland erworbenen und der deutschen Ausbildung wesentliche Unterschiede, kann der Antragstellende diese ausgleichen. Der Antragstellende kann hierbei zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Kenntnisprüfung bzw. Eignungsprüfung wählen.
Darüber hinaus sind für die Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation in der Pflege „die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache“ nachzuweisen. Hierfür ist regelmäßig ein Sprachzertifikat auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) vorzulegen (zum Beispiel ein Zertifikat eines Goethe Instituts).
Schließlich ist die gesundheitliche Eignung sowie die persönliche Zuverlässigkeit nachzuweisen.
Für das Verfahren zur Anerkennung von im Ausland absolvierten Berufsabschlüssen in den Gesundheitsfachberufen ist in Bayern das Bayerische Landesamt für Pflege (LfP) zuständig:
Fort- und Weiterbildung
Weiterbildungseinrichtungen, welche die in der der Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (AVPfleWoqG) geregelten Weiterbildungen (Einrichtungsleitung, Pflegedienstleitung, Praxisanleitung und Gerontopsychiatrische Pflege und Betreuung) durchführen, müssen in Bayern eine staatliche Anerkennung beantragen. Die zuständige Behörde für Weiterbildungen nach der AVPfleWoqG ist die Vereinigung der Pflegeden in Bayern (VdPB), unabhängig davon, an welchem Ort in Bayern die Weiterbildungseinrichtung ihren Sitz hat.
Die Anerkennung wird mit Hilfe eines Antragformulars online beantragt. Dieses kann auf der Internetseite der VdPB heruntergeladen werden:
Achtung
Weiterbildungseinrichtungen, die für die Weiterbildungen zur Einrichtungsleitung, zur Pflegedienstleitung, zur Gerontopsychiatrischen Pflege und Betreuung und zur Praxisanleitung nach § 57 Abs. 2 AVPfleWoqG oder nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft für die Weiterbildung zur Praxisanleitung anerkannt sind, sind den staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtungen lediglich bis zum 31. Dezember 2022 gleichgestellt.
Das bedeutet, dass Sie eine staatliche Anerkennung nach § 56 Abs. 2 AVPfleWoqG erneut beantragen müssen!

Förderung von Fortbildungen
Ziel der Fortbildungsförderung der Bayerischen Staatsregierung ist es, ein flächendeckendes, qualitativ hochwertiges, an Bedarf und neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen orientiertes Angebot zu unterstützen. In enger Abstimmung mit den Verbänden der freien und öffentlichen Wohlfahrtspflege sowie den privaten Einrichtungsträgern werden die Fortbildungsinhalte festgelegt und regelmäßig modifiziert. Die staatliche Bezuschussung von Qualifizierungsmaßnahmen in der Pflege dient u.a. als Steuerungsinstrument und wird als freiwillige Leistung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel gewährt.
Nachfolgend erhalten Sie Informationen zur Antragstellung und zu den Inhalten der Förderung. Diese Informationen richten sich an alle Bildungsanbieter für den ambulanten und stationären Pflegebereich.
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Rechtsgrundlagen
Wichtige Informationen

Pflege-SOS-Hotline
Die Anlaufstelle Pflege-SOS Bayern hilft vor allem bei Beschwerden zur pflegerischen Versorgung in stationären Einrichtungen.