Berufsbild Ärztin/Arzt
Ärztinnen und Ärzte sind auf dem umfangreichen Gebiet der Medizin mit den unterschiedlichsten Aufgaben betraut. In der Regel liegt die Haupttätigkeit eines Arztes in der Vorbeugung (Prävention), Erkennung (Diagnose) und Behandlung von Krankheiten und Beschwerden (Therapie). Hinzu kommen Verwaltungstätigkeiten, wie beispielsweise die Abrechnung mit den Krankenkassen. Aus der Menge der unterschiedlichen Erkrankungen ergeben sich die vielfältigen Fachgebiete dieses Berufs.
Der Beruf des Arztes erfordert ein hohes Maß an fachlicher und sozialer Kompetenz, darüber hinaus eine erhebliche psychische wie physische Belastbarkeit. Die Ausbildung dauert sechs Jahre und kann nur an einer Universität absolviert werden.
Ärztinnen und Ärzte sind auf dem umfangreichen Gebiet der Medizin mit den unterschiedlichsten Aufgaben betraut. In der Regel liegt die Haupttätigkeit eines Arztes in der Vorbeugung (Prävention), Erkennung (Diagnose) und Behandlung von Krankheiten und Beschwerden (Therapie). Hinzu kommen Verwaltungstätigkeiten, wie beispielsweise die Abrechnung mit den Krankenkassen. Aus der Menge der unterschiedlichen Erkrankungen ergeben sich die vielfältigen Fachgebiete dieses Berufs.
Der Beruf des Arztes erfordert ein hohes Maß an fachlicher und sozialer Kompetenz, darüber hinaus eine erhebliche psychische wie physische Belastbarkeit. Die Ausbildung dauert sechs Jahre und kann nur an einer Universität absolviert werden.
Ausbildung
Das Medizinstudium beginnt mit dem vorklinischen Abschnitt, der die naturwissenschaftlichen Grundlagen der Physik, der Biologie und Chemie vermittelt. Teil des Lehrplans sind außerdem anatomische Grundlagen, theoretisches und praktisches Wissen über Krankheiten sowie Möglichkeiten der Diagnose und Behandlung. Das klinische Studium beginnt im fünften und endet mit dem zwölften Semester. Das letzte Jahr des Medizinstudiums ist das sogenannte „Praktische Jahr“ (PJ), das in drei Abschnitte unterteilt ist. Ein Abschnitt ist in der Chirurgie, einer in der Inneren Medizin und der dritte in der Allgemeinmedizin oder einem anderen klinisch-praktischen Fachgebiet zu absolvieren. Das PJ findet in einer Universitätsklinik, in Lehrkrankenhäusern oder in allgemeinmedizinischen Lehrpraxen statt. Bis zum Beginn des PJ ist außerdem eine viermonatige Famulatur abzuleisten. Dieses Praktikum wird in einer Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung oder einer ärztlichen Praxis und in einem Krankenhaus absolviert. Ein Monat der Famulatur ist zudem in einer Einrichtung der hausärztlichen Versorgung abzuleisten.
Das medizinische Staatsexamen besteht aus drei Abschnitten. Der erste Abschnitt („Physikum“) wird nach dem vorklinischen Studienabschnitt, also nach vier Semestern, abgelegt. Der zweite Abschnitt ist nach dem 10. Semester, also vor Beginn des Praktischen Jahrs, zu absolvieren. Der dritte Abschnitt der ärztlichen Prüfung folgt nach Beendigung des PJ.
Nach der universitären Ausbildung und der Erteilung der Approbation ergeben sich für die Ärztin und den Arzt mehrere Möglichkeiten der Berufsausübung. So kann die Ärztin/der Arzt eine eigene Praxis führen oder im Angestelltenverhältnis in einer Praxis oder in einem Krankenhaus arbeiten. Die meisten Ärztinnen und Ärzte absolvieren nach der Approbation eine mehrjährige Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt. Allerdings bieten auch andere Bereiche Beschäftigungsoptionen für Ärzte. Möglich ist z.B. eine Tätigkeit als Ärztin/Arzt im Öffentlichen Gesundheitsdienst. Vermehrt sind Ärzte auch in der Wirtschaft, in Pharmaunternehmen oder an Universitäten beschäftigt. Eine Tätigkeit im universitären Bereich setzt eine Promotion oder Habilitation voraus.
Stipendienprogramm für Medizinstudierende
Das Stipendienprogramm hat das Ziel, Medizinstudentinnen und -studenten frühzeitig für eine spätere Tätigkeit im ländlichen Raum zu motivieren, um auch in Zukunft eine flächendeckende und möglichst wohnortnahe medizinische Versorgung auf hohem Niveau gewährleisten zu können.
Antragstellung zum „Stipendienprogramm für Medizinstudierende“
Bitte richten Sie den Antrag an die Bayerische Gesundheitsagentur. Näheres zu den Bedingungen der Förderung finden Sie in der maßgeblichen Förderrichtlinie.
Ärztinnen und Ärzte im Öffentlichen Gesundheitsdienst
Die Berufsfelder für Ärztinnen und Ärzte sind vielfältiger als möglicherweise angenommen. Alternativ zur Tätigkeit in einer Klinik oder Praxis, in der Pharmaindustrie oder im universitären Bereich, bietet sich auch eine Beschäftigung im Öffentlichen Gesundheitsdienst an. Der Öffentliche Gesundheitsdienst ist neben der ambulanten und stationären Versorgung eine tragende Komponente des Gesundheitswesens. Prävention, Bevölkerungsmedizin, Gesundheitsschutz und Gesundheitsförderung gehören zu seinen wichtigsten Aufgaben.
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention sucht erfahrene Ärztinnen und Ärzte für den Öffentlichen Gesundheitsdienst in verschiedenen Landratsämtern und dem Ministerium. Zum breit gefächerten Tätigkeitsspektrum gehören Aufgaben in den Bereichen Umweltmedizin, Infektionsschutz, Begutachtung, Kinder- und Jugendmedizin und Prävention. Interessierte Bewerber sollten über eine Approbation und mehrere Jahre klinischer Berufserfahrung verfügen. Eine Promotion zum Dr.med. sowie eine Facharztanerkennung sind wünschenswert aber nicht obligatorisch. Die Bezahlung richtet sich nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TVL). Sofern die beamtenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, wird eine Übernahme in das Beamtenverhältnis angestrebt. Dieser Personenkreis kann darüber hinaus den Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen und den Master of Public Health (Health Administration) erwerben.
Weiterbildung zur Fachärztin / zum Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen
Aufgaben des Facharztes für Öffentliches Gesundheitswesen
Zu den wesentlichen Aufgaben der Fachärztin beziehungsweise des Facharztes für Öffentliches Gesundheitswesen zählen die Beobachtung, Begutachtung und Wahrung der gesundheitlichen Belange der Bevölkerung sowie die Beratung der Träger öffentlicher Aufgaben in gesundheitlichen Fragen.
Voraussetzungen für die Anerkennung der Gebietsbezeichnung
Um die Gebietsbezeichnung „Öffentliches Gesundheitswesen“ zu erlangen, können Ärztinnen und Ärzte im Freistaat Bayern einen Antrag beim Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention stellen.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gebietsbezeichnung regelt jedes Bundesland unterschiedlich. Im Freistaat Bayern sind neben anderen Voraussetzungen (siehe auch Weiterbildungsordnung für Ärzte im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“), die Teilnahme am Amtsarztlehrgang mit erfolgreich abgeschlossener Amtsarztprüfung sowie eine fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit als Ärztin beziehungsweise Arzt erforderlich, von denen zweieinhalb Jahre an Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitswesens abzuleisten sind.
Die Zeiten der ärztlichen Tätigkeiten sind mit einem Zeugnis zu belegen. Aus diesem muss ersichtlich sein, mit wie viel von Hundert der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Sie tätig waren (in Prozent).
Folgende Unterlagen sind im Original oder als amtlich beglaubigte Abschrift dem Antrag beizufügen:
- Geburts-, Heirats-, oder Abstammungsurkunde incl. Namensführung nach Heirat
- Approbation als Arzt/Ärztin oder Berufserlaubnis nach § 10 BÄO
- Promotion zum Dr. med. und / oder andere akademische Grade
- Facharztanerkennung (falls vorhanden)
- Teilnahmebescheinigung am Amtsarztlehrgang
- Zeugnis Amtsarztlehrgang
- die ärztliche Tätigkeit (inklusive derzeitige ärztliche Tätigkeit)
- Meldebescheinigung über den Hauptwohnsitz (nur sofern derzeit keine ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird)
Sobald Sie die Voraussetzungen erfüllen, können Sie Ihren Antrag mit den geforderten Unterlagen an folgende Adresse senden:
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention
Referat „ÖGD“
Postfach 80 02 09
81602 München
Kosten
Für die Anerkennung der Gebietsbezeichnung „Öffentliches Gesundheitswesen“ wird eine Gebühr von derzeit 60 Euro erhoben. (Art. 1, 2, 6 Abs. 1 und Art. 8 des Kostengesetzes (BayRS 2013-1-1-F).
Amtsarztlehrgang (mindestens sechs Monate)
Fragen zum Amtsarztlehrgang richten Sie bitte an das:
Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Akademie für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (AGL)
Pfarrstraße 3
80538 München
E-Mail: Ausbildung-Amtsaerzte@lgl.bayern.de
Weitere Informationen zum Amtsarztlehrgang finden Sie auch auf der Homepage des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.
Die Bayerische Landesärztekammer
Die Bayerische Landesärztekammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und die gesetzliche Berufsvertretung aller bayerischen Ärztinnen und Ärzte. Zur Bayerischen Landesärztekammer gehören 63 ärztliche Kreisverbände sowie acht ärztliche Bezirksverbände. Mindestens einmal im Jahr tritt die Vollversammlung von 180 Delegierten der ärztlichen Kreisverbände und der medizinischen Fakultäten der Landesuniversitäten zum Bayerischen Ärztetag zusammen.
Die Bayerische Landesärztekammer steht unter der Rechtsaufsicht des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention. Das Heilberufe-Kammergesetz regelt den Aufbau und die Aufgaben der Bayerischen Landesärztekammer. Sie wirkt unter anderem in der öffentlichen Gesundheitspflege mit, errichtet soziale Einrichtungen für Ärzte und ihre Angehörigen und nimmt die beruflichen Belange der Ärztinnen und Ärzte wahr. Die Landesärztekammer regelt zudem die ärztliche Weiterbildung und nimmt die Facharztprüfungen ab. Des Weiteren fördert die Bayerische Landesärztekammer die ärztliche Fortbildung und ist für die Überwachung der ärztlichen Berufspflichten zuständig.
Approbation als Ärztin/Arzt
Wer in der Bundesrepublik Deutschland als Ärztin oder Arzt tätig sein will, bedarf hierzu grundsätzlich einer Approbation. Die Erteilung der Approbation setzt voraus, dass der Antragsteller in persönlicher und gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des ärztlichen Berufs geeignet ist, über ein abgeschlossenes Studium der Humanmedizin und ausreichende Deutschkenntnisse verfügt. Zuständig für die Erteilung der Approbation sind in Bayern die Regierung von Oberbayern und die Regierung von Unterfranken.
Eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossene ärztliche Ausbildung wird im Regelfall automatisch anerkannt. Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis für die Ausübung des ärztlichen Berufs verfügen, der in einem anderen Staat als den genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, kann die Approbation nur erteilt werden, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Dies ist von der Approbationsbehörde gesondert zu prüfen. Weist die ausländische Ausbildung wesentliche Unterschiede zur deutschen Ausbildung auf und können diese Unterschiede nicht durch Berufserfahrung ausgeglichen werden, ist in einer Prüfung ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. In Fällen, in denen die Erteilung der Approbation von der Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungs- oder Kenntnisstands abhängt, ist bayernweit einheitlich die Regierung von Oberbayern zuständig.