Landesunmittelbare gesetzliche Krankenkassen in Bayern
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention übt die Rechtsaufsicht über die landesunmittelbaren gesetzlichen Krankenkassen in Bayern aus. Das sind Krankenkassen, deren Zuständigkeitsbereich sich ausschließlich oder im Wesentlichen auf Bayern erstreckt. Dazu gehören die AOK Bayern sowie folgende Betriebskrankenkassen:
- BKK Akzo Nobel Bayern
- BKK Faber-Castell & Partner
- BKK KBA
- Krones BKK
- BKK Textilgruppe Hof
Bundesunmittelbare Krankenkassen und private Krankenversicherungsunternehmen
Die Aufsicht über die bundesunmittelbaren Krankenkassen führt hingegen das Bundesversicherungsamt. Im Aufsichtsbereich anderer Länder bestehen außerdem weitere landesunmittelbare Krankenkassen. Die Aufsicht über die privaten Krankenversicherungsunternehmen führt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Darüber hinaus können sich privat Krankenversicherte bei Problemen mit ihren Krankenversicherungsunternehmen auch an den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung wenden.
Bei Unklarheiten über die Aufsichtsbehörde eines Versicherungsträgers ist das Impressum des jeweiligen Internetauftritts eine gute Informationsquelle.
Rechtsaufsicht über gesetzliche Krankenkassen und den MD Bayern
Die gesetzlichen Krankenkassen und der MD Bayern sind sogenannte Selbstverwaltungskörperschaften des öffentlichen Rechts. Sie erfüllen die ihnen vom Gesetzgeber zugewiesenen Aufgaben grundsätzlich in eigener Verantwortung. Dabei unterliegen sie der staatlichen Rechtsaufsicht. Die Aufsichtsbehörde hat darauf zu achten, dass das Handeln der Körperschaften mit Recht, Gesetz und untergesetzlichen Normen in Einklang steht. Sie kann aber nur dann einschreiten, wenn ein zweifelsfreier Rechtsverstoß vorliegt. Kommt die Rechtsaufsichtsbehörde zu dem Ergebnis, dass die Rechtsauffassung einer gesetzlichen Krankenkasse bzw. ihr Verwaltungshandeln rechtlich nicht vertretbar ist oder sonstigem Recht widerspricht, muss sie dies im Wege der Beratung oder unter Umständen auch durch eine Weisung abwenden. Gleiches gilt für den MD Bayern.
Rechtsaufsicht heißt aber nicht, Einzelinteressen zu schützen und zu vertreten, sondern sie soll die Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung sicherstellen. Dabei wird über die Rechte und Pflichten des Versicherungsträgers, nicht aber Dritter entschieden. Bestehende Widerspruchs- und Klagefristen müssen trotzdem eingehalten werden. Auch kann im Rahmen der Rechtsaufsicht weder die Zweckmäßigkeit von Maßnahmen einer Krankenkasse beurteilt, noch Einfluss auf das persönliche Verhalten von Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern einer Krankenkasse bzw. des MD Bayern genommen werden. Die Zuständigkeit für Dienstaufsicht und Fachaufsicht hat der Gesetzgeber dem jeweiligen Vorstand der Krankenkasse bzw. dem jeweiligen Geschäftsführer des MD übertragen. Darüber hinaus bestimmt das Gesetz, dass die Ärzte des MD bei der Wahrnehmung ihrer medizinischen Aufgaben nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen sind. Das Staatsministerium kann daher im Rahmen der Rechtsaufsicht nicht auf den Inhalt oder das Ergebnis sozialmedizinischer Gutachten des MD Bayern einwirken, sondern ausschließlich das rechtmäßige Vorgehen des MD im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung überprüfen.
Weitere Informationen zum Recht gesetzlicher Krankenversicherungen
Die gesetzlichen Krankenkassen sind in den vom Gesetzgeber geregelten Fällen dazu verpflichtet, eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes Bayern einzuholen. Im Auftrag einer Krankenkasse prüft der MD z.B., ob aus sozialmedizinischer Sicht die Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung und damit für die Kostenübernahme vorliegen. Die Entscheidung über die Leistungsgewährung wird dagegen ausschließlich von der Krankenkasse getroffen.
Sofern gesetzlich Krankenversicherte mit einer Entscheidung ihrer Krankenkasse nicht einverstanden sein sollten, kann daher grundsätzlich im Wege des Widerspruchsverfahrens oder im Rahmen einer Klage vor dem zuständigen Sozialgericht eine rechtsverbindliche Klärung erreicht werden. Hierbei sind die entsprechenden Rechtsbehelfsfristen zu beachten.