Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen
In der medizinischen Versorgung sind zum Schutz der Patientinnen und Patienten vor Infektionsübertragungen, insbesondere auch zum Schutz vor Infektionen mit multiresistenten Erregern, besondere Anforderungen an die Hygiene zu stellen und deren Umsetzung sicherzustellen. Dies gilt sowohl für stationäre Einrichtungen als auch für die ambulante Versorgung.
Rechtsgrundlage
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt in § 23, dass die Leiterinnen und Leiter von Gesundheitseinrichtungen sicherzustellen haben, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu vermeiden. Das IfSG stellt auch die gesetzliche Grundlage für die Hygieneverordnungen der Bundesländer dar.
Die Verordnung zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedHygV)
In Bayern ist zum 1. Januar 2011 die Verordnung zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedHygV) in Kraft getreten. Diese gibt umfassende Vorgaben zu den personell-fachlichen, betrieblich-organisatorischen und baulich-funktionellen Pflichten der Einrichtungen zur Einhaltung der Infektionshygiene vor. Sie enthält insbesondere auch detaillierte Vorgaben zum Hygienefachpersonal in den medizinischen Einrichtungen. Die Einrichtungen unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt.
Bundesrechtliche Änderungen, Anpassungen an den jeweils aktuellen wissenschaftlichen Stand sowie Konkretisierungen zur Anforderung an das Hygienefachpersonal machten eine Überarbeitung der MedHygV in 2011 und 2016 erforderlich.
Die am 1. Januar 2017 in Kraft getretene zweite novellierte Fassung der MedHygV wird aktuell erneut überarbeitet.
Definitionen im Bereich ambulantes Operieren
In der zweiten novellierten Fassung der MedHygV wurde eine Definition der „Einrichtungen für ambulantes Operieren“ und der „Einrichtungen für ambulantes Operieren, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare Versorgung erfolgt“ geschaffen. Diese Definition erfolgt auf der Grundlage der „Liste zur Umsetzung der Bayerischen MedHygV: Maßnahmen in Einrichtungen für ambulantes Operieren“. Damit wird die Klassifikation der Einrichtungen für ambulantes Operieren erheblich vereinfacht und für die betroffenen Einrichtungen die Rechtssicherheit verbessert. Diese Liste können Sie unter folgendem Link herunterladen:

Händehygiene
Hände sind durch ihre vielfältigen Kontakte mit der Umgebung und anderen Menschen Hauptüberträger von Krankheitserregern. Es ist daher wichtig, dass sowohl das Krankenhauspersonal, als auch Patientinnen und Patienten, Angehörige und Besucherinnen und Besucher Hygiene-Standards einhalten.
Medizinische Einrichtungen wie Krankenhäuser oder Einrichtungen für ambulantes Operieren sind gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 IfSG zur Festlegung innerbetrieblicher Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen verpflichtet. In diesen Hygieneplänen ist die Händehygiene ein bedeutender Regelungsinhalt. So sind gemäß der KRINKO-Empfehlung „Händehygiene in Einrichtungen des Gesundheitswesens“ im Hygieneplan der Einrichtung die Indikationen für die Maßnahmen der Händehygiene in Abhängigkeit von den Arbeitsaufgaben und den Besonderheiten der zu betreuenden Patientinnen und Patienten einschließlich der Rahmenbedingungen, die Durchführung und die Maßnahmen zur Qualitätssicherung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Berufsgruppen im Detail festzulegen und allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zugänglich zu machen.
Weitere Informationen zum Thema Händehygiene
Infektionshygienische Überwachung in Bayern
Medizinische Einrichtungen unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt (§ 23 Abs. 6 IfSG, § 14 Abs. 1 MedHygV). In Bayern beruht das infektionshygienische Überwachungskonzept von medizinischen Einrichtungen auf den drei Säulen der Regelüberwachung, der anlassbezogenen Überwachung und der Schwerpunktüberwachungsprogramme. Im Rahmen der Schwerpunktüberwachung werden mit in der Regel jährlich wechselnden Projekten die Krankenhäuser in Bayern begangen. Spezifische Problemfelder oder neue wissenschaftliche Erkenntnisse werden im Rahmen von Schwerpunktprojekten gezielt aufgegriffen und systematisch bearbeitet.
Hygienefachpersonal
Die Krankenhäuser sind verpflichtet entsprechend ihres Risikoprofils Hygienefachpersonal vorzuhalten. Umfang und Qualifikation ergeben sich aus der KRINKO-Empfehlung „Personelle und organisatorische Voraussetzungen für die Prävention nosokomialer Infektionen (2023)“. Dabei ist der Bedarf an Hygienefachpersonal auf Basis einer Risikobewertung für jede medizinische Einrichtung, stationär wie ambulant, individuell zu ermitteln. Die MedHygV konkretisiert die für die medizinischen Einrichtungen bestehenden Anforderungen an die personelle Ausstattung insbesondere im Hinblick auf die erforderliche Qualifikation des Hygienefachpersonals.
Seit 2011 wird regelhaft jährlich systematisch die Situation des Hygienefachpersonals in allen bayerischen Krankenhäusern abgefragt und durch die Spezialeinheit Infektionshygiene (SEI) am Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) ausgewertet.