Entnahmekrankenhäuser
Seit dem 1. August 2012 konkretisiert das TPG die Anforderungen an die Entnahmekrankenhäuser und stellt klar, dass die Entnahme von Organen grundsätzlich allen Krankenhäusern obliegt, die nach ihrer räumlichen und personellen Ausstattung in der Lage sind, Organentnahmen von potentiellen Spendern zu ermöglichen. Als Entnahmekrankenhäuser nach § 9a Abs. 1 Satz 1 TPG kommen demnach alle Krankenhäuser in Betracht, die über eine Intensivstation mit Beatmungsbetten und einen Operationssaal verfügen.
Der Gesetzgeber hat daher die Beteiligung an der Organentnahme nach § 11 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 4 Satz 1 TPG als Bestandteil des Versorgungsauftrages jedes Entnahmekrankenhauses festgelegt.
Die Entnahmekrankenhäuser sind danach verpflichtet, den endgültigen, nicht behebbaren Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms von Patienten, die nach ärztlicher Beurteilung als Organspender in Betracht kommen, festzustellen und der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) als Koordinierungsstelle unverzüglich mitzuteilen. Sofern diese Patienten auch als Gewebespender in Betracht kommen, ist das gleichzeitig mitzuteilen.
Den Entnahmekrankenhäusern obliegt es zudem sicherzustellen, dass die Entnahme in einem Operationssaal durchgeführt wird, der dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik entspricht. Um die Qualität und Sicherheit der entnommenen Organe zu gewährleisten müssen sie ferner sicherstellen, dass das von ihnen eingesetzte medizinische Personal für seine Aufgaben qualifiziert ist und die Regelungen zur Organentnahme eingehalten werden. Ebenso sind die Entnahmekrankenhäuser gemäß § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 TPG verpflichtet, mindestens einmal jährlich Daten an die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) zu übermitteln, unter anderem zu Gründen, die einer Organentnahme entgegenstehenden.
Transplantationsbeauftragte
Den Transplantationsbeauftragten und dem Personal auf den Intensivstationen kommt bei der Gemeinschaftsaufgabe Organspende eine besondere Schlüsselposition zu.
Daher sieht § 9b Abs. 1 TPG vor, dass an allen Entnahmekrankenhäusern mindestens ein Transplantationsbeauftragter zu bestellen ist.
Zu den wichtigsten Aufgaben des Transplantationsbeauftragten gehören:
- Die Sicherstellung der Meldung potentieller Organspender.
- Die angemessene Begleitung und Betreuung der Angehörigen von Organspendern.
- Die Erstellung von Zuständigkeiten und Handlungsabläufen für den Bereich Organspende und Organentnahme im Krankenhaus.
- Die regelmäßige Aufklärung und Information des ärztlichen und pflegerischen Personals im Entnahmekrankenhaus über die Bedeutung und den Prozess der Organspende.
Der Transplantationsbeauftragte ist unmittelbar der ärztlichen Leitung des Entnahmekrankenhauses unterstellt, bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig und unterliegt keinen Weisungen. Für die Durchführung seiner Aufgaben ist der Transplantationsbeauftragte im erforderlichen Maße freizustellen.
Jahrestagung der Transplantationsbeauftragten
Seit 2001 veranstaltet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention gemeinsam mit der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) – Region Bayern die Jahrestagung der Transplantationsbeauftragten. Mit der Veranstaltung werden die Arbeit und das Engagement der Transplantationsbeauftragten in Bayern gewürdigt. Die Fachtagung wird von der Bayerischen Landesärztekammer als Fortbildungsveranstaltung anerkannt und bietet den Transplantationsbeauftragten Gelegenheit zum Gedanken- und Informationsaustausch. Im Rahmen der Jahrestagung wird auch der Bayerische Organspendepreis verliehen.