Elektronische Patientenakte (ePA) für alle kommt
Seit Januar 2021 haben gesetzlich Krankenversicherte ein Recht auf die Nutzung der ePA. Durch das im Jahr 2023 verabschiedete Digital-Gesetz (DigiG) wird die ePA ab 2025 für alle gesetzlich Versicherten bereitgestellt. Sie ermöglicht den digitalen Austausch und Nutzung von Gesundheitsdaten auf Basis einheitlicher Sicherheitsstandards und unterstützt gezielt die Versorgung. In einem ersten Schritt wird ein digital unterstützter Medikationsprozess eingeführt.
Die ePA wird den Versicherten von ihren Krankenkassen, kostenlos als App zum Herunterladen bereitgestellt. Mit der ePA können Versicherte selbständig und eigenverantwortlich mit ihren Gesundheitsdaten umgehen. Sie können eine aktivere Rolle bei ihrer eigenen Gesundheitsversorgung spielen. Wie das konkret aussieht? Über einen Klick auf die Präsentation erhält man einen guten ersten Eindruck, wie die ePA für alle ab 2025 funktioniert.
Ziel der ePA
Das Ziel der ePA ist eine umfassende Vernetzung von Gesundheitsdaten sowohl zwischen verschiedenen Fachärzten oder Apotheken als auch zwischen Arztpraxen, Apotheken und Versicherten. Viele bisher analog oder in Papierform stattfindende Arbeitsschritte können durch die ePA digitalisiert und damit vereinfacht werden. Ein weiterer Vorteil: Die medizinischen Informationen liegen stets transparent vor. Davon profitieren sowohl die Versicherten als auch sämtliche Dienstleister im Gesundheitswesen und Pflegebereich.
Die Einrichtung und Nutzung einer ePA ist selbstverständlich freiwillig. Wer die ePA nicht nutzen möchte, kann dem widersprechen (sogenannte Opt-out-Lösung). Hierfür ist es erforderlich, dass sich die Versicherten an ihre jeweils zuständige Krankenkasse wenden. Auch für privat Versicherte soll abhängig von der jeweiligen Krankenversicherung bald die ePA angeboten werden.
Vorteile der ePA
Grundsätzlich haben Versicherte die die ePA nutzen, jederzeit online Zugriff auf ihre Gesundheitsdaten. Die Versicherten können künftig zum Beispiel ihren Medikationsplan (eMP), den Notfalldatensatz (NFDM), den digitalen Impfausweis, den digitalen Mutterpass, das digitale U-Untersuchungsheft speichern. All diese Funktionalitäten ermöglichen eine ortsunabhängige optimale Versorgung.
Die ePA ist das sichere digitale Zuhause für medizinische Dokumente und damit der Schlüssel zu einer modernen Gesundheitsversorgung.
Häufig gestellte Fragen
Was genau ist die elektronische Patientenakte (ePA)?
Ein digitaler Ort, an dem alle relevanten Patientendaten abgelegt werden. Bisher liegen diese Daten zum Beispiel verteilt in Haus- oder Facharztpraxen und Krankenhäusern.
Welche Vorteile bietet die ePA für Patienten und die behandelnden Ärztinnen und Ärzte?
Ein großer Vorteil besteht in der Zusammenführung von Daten: Damit haben Patientinnen und Patienten alle relevanten Informationen wie Befunde, Arztbriefe, Laborwerte oder Medikationspläne im Blick und schnellen Zugriff darauf. Das Ganze funktioniert auch auf digitalen Endgeräten über eine App. Die Daten können nur von den Patientinnen und Patienten und denen, die von ihnen dazu berechtigt wurden, eingesehen werden.
Bei Zustimmung der Patientinnen und Patienten stehen die Daten auch behandelnden Ärztinnen und Ärzten, Therapeutinnen und Therapeuten oder den Apotheken zur Verfügung. In Zukunft kann dann zum Beispiel sehr einfach die Krankengeschichte einer Patientin oder eines Patienten eingesehen werden. Damit kann die Behandlung bei einem anderen oder einem neuen Arzt oder einer anderen oder neuen Ärztin erleichtert und unnötige Doppeluntersuchungen vermieden werden.
Welche Vorteile hat die ePA für Forschung und Wissenschaft?
Mit der elektronischen Patientenakte wird die Möglichkeit geschaffen, Daten einheitlich strukturiert zu speichern. Auf freiwilliger Basis können Patientinnen und Patienten sie dann gezielt für Forschung zur Verfügung stellen. Darin liegt großes Potential für zukünftige Verbesserungen in Behandlung und Prävention und jeder kann einen Beitrag dazu leisten.
Wie werden meine Daten im Rahmen der ePA geschützt?
Alle Dokumenteninhalte der ePA sind so verschlüsselt, dass niemand außer den Patientinnen und Patienten und denen, die von ihnen dazu berechtigt wurden, die Inhalte lesen können. Die Daten sind auf sicheren Servern in Deutschland gespeichert. Sie werden nach höchsten Standards und den europäischen Datenschutzbestimmungen verwahrt und sind verschlüsselt. Auch die Kommunikation zwischen den Komponenten der ePA ist Ende-zu-Ende-verschlüsselt. Das bedeutet, dass die Verschlüsselung auch beim Datentransfer nicht geöffnet wird. Niemand außer der oder dem Versicherten oder seiner Vertreterin bzw. seinem Vertreter und denjenigen, die aufgrund der jeweiligen medizinischen Behandlung eine Berechtigung besitzen, können die Inhalte lesen. Übrigens darf auch die Krankenkasse nicht auf die Inhalte zugreifen.
Auch bei der Bereitstellung von Daten zu Forschungszwecken ist der Datenschutz gewährleistet: Die Daten gehen in pseudonymisierter Form an das Forschungsdatenzentrum Gesundheit. Also an eine staatliche Einrichtung, die Daten bestimmten Forschungsprojekten zur Verfügung stellt. Pseudonymisiert bedeutet, dass Forschende nicht einsehen können, von wem die Daten stammen.
Kann ich den Zugriff auf meine ePA einschränken?
Versicherte können festlegen, dass einzelne Praxen, Krankenhäuser oder Apotheken keinen Zugriff auf die jeweiligen Daten erhalten. Dann kann die betroffene Einrichtung bis zum Widerruf keine Daten in der ePA lesen oder einstellen. Der Zugriff kann generell verweigert werden oder für Daten zu einzelnen Diagnosen, Krankheitsbildern und Behandlungen.
Was ist eigentlich mit Menschen, die kein Smartphone haben oder vielleicht auch gar nicht online sind? Gibt es die ePA auch „auf Papier“?
Grundsätzlich benötigt man als Patientin oder Patient keinen Computer und kein Smartphone für die ePA. Wer Daten selbst verwalten möchte, benötigt dazu zwar die App der eigenen Krankenkasse. Wer das aber nicht möchte, kann auch bis zu fünf Vertreterinnen oder Vertreter einrichten lassen – etwa Familienangehörige. Die ePA kann grundsätzlich auch von Krankenkassen und Ärztinnen und Ärzten ausgedruckt werden.
Ab wann können die Menschen in Bayern die ePA genau nutzen?
Am 15. Januar startet nach den Planungen des Bundes die Pilotphase in zwei Modellregionen in Deutschland – eine davon bei uns in Bayern in Franken. Das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention unterstützt unter anderem auch die Einführung der ePA mit dem Begleitprojekt „Healthcare BY Your Side“. Stand jetzt soll die ePA nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums – sofern die Pilotphase erfolgreich verläuft – von allen gesetzlich versicherten Bürgerinnen und Bürgern ab 15. Februar genutzt werden können.
Ich bin privat versichert, kann ich die ePA ebenfalls nutzen?
Private Krankenversicherer dürfen ihren Versicherten die ePA anbieten, eine Verpflichtung hierzu besteht nicht. Die Versicherer informieren in diesem Fall ihre Versicherten zum jeweiligen Startzeitpunkt und zur Nutzung der ePA-App.
Wie kann ich eine Sperrung bei Verlust der Zugangsdaten vornehmen?
Bei Verlust der Zugangsdaten sollten Sie umgehend Ihre Krankenkasse informieren. Diese nimmt dann eine Sperrung vor, um die Sicherheit Ihrer ePA zu gewährleisten. Ihre Krankenkasse informiert Sie über die verschiedenen Sperrmöglichkeiten.
Kann ich der Einrichtung der ePA als Patientin oder Patient widersprechen?
Die Krankenkassen sind per Gesetz verpflichtet, ihre Versicherten vorab ausführlich über die ePA zu informieren – auch darüber, wie sie widersprechen können.
Versicherte haben grundsätzlich die Möglichkeit, der Einrichtung und Bereitstellung einer ePA durch ihre Krankenkasse zu widersprechen. Dies ist erstmalig vor der initialen Einrichtung möglich. Darüber hinaus kann man später jederzeit die Löschung von Daten bei der jeweiligen Krankenkasse veranlassen.
Das elektronische Rezept (E-Rezept)
Das E-Rezept ist neben der elektronischen Patientenakte eine Schlüsselanwendung in der TI und macht die Digitalisierung im deutschen Gesundheitswesen mit ihren Chancen für die Bürgerinnen und Bürgern im Alltag greifbar. Das E-Rezept ersetzt das bisherige allein papiergebundene rosafarbene Kassenrezept und kann in jeder Apotheke vor Ort oder in einer Online-Apotheke eingelöst werden. Seit 2024 ist das E-Rezept flächendeckend in Deutschland im Einsatz:
- Gesetzlich Versicherte können das E-Rezept mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) einlösen, indem sie ihre eGK in der Apotheke in das dortige Kartenterminal stecken.
- Daneben kann das E-Rezept per Smartphone über eine sichere E-Rezept-App der gematik verwaltet und an die gewünschte Apotheke gesendet werden.
- Die für die Einlösung des E-Rezepts erforderlichen Zugangsdaten können auch als Papierausdruck mit Rezeptcode (QR-Code) in der Arztpraxis ausgehändigt werden.
Das E-Rezept bietet für die Praxen, für die Apotheken und für die gesetzlich Versicherten folgende Vorteile:
- In den Praxen muss kein Rezept mehr ausgedruckt und unterschrieben werden, Anrufe und Rückfragen von Apotheken aufgrund nicht lesbarer oder fehlender Angaben auf Rezepten werden reduziert und Patientinnen und Patienten müssen bei regelmäßig wiederkehrenden Rezeptverschreibungen nicht mehr für Folgeverschreibungen in die Praxis kommen.
- In Verbindung mit dem elektronischen Medikationsplan haben alle behandelnden Leistungserbringer einen Überblick über die Gesamtmedikation. Kontraindikationen oder Wechselwirkungen können dadurch schneller erkannt werden.
- Zukünftig soll der Medikationsplan in der elektronischen Patientenakte gespeichert werden und bietet so eine Gesamtübersicht über die Rezepthistorie.
- Für Privatversicherte ist das E-Rezept derzeit noch freiwillig. Sie können auf Wunsch oder bei technischen Problemen weiterhin ein klassisches Rezept erhalten. Dennoch schafft auch die PKV die Voraussetzungen für das E-Rezept und die elektronische Patientenakte (ePA). Die jeweiligen Versicherten müssen mit ihrer privaten Krankenkasse klären, ob die Voraussetzungen für das E-Rezept bestehen. Bayern setzt sich dafür ein, dass auch die privaten Krankenversicherungen für ihre Versicherten schnell die Voraussetzungen zur Nutzung eines E-Rezepts schaffen.
Die elektronische Gesundheitskarte (eGK)
Die eGK hat die bisherige Krankenversichertenkarte (§291a SGB V) ersetzt. Ihre Einführung erfolgte im Zusammenhang mit dem Aufbau einer einheitlichen Telematikinfrastruktur zur sicheren, digitalen und sektorenübergreifenden Vernetzung in Gesundheit und Pflege und ist ein wesentlicher Bestandteil für die Einführung umfassender digitaler Anwendungen. Damit verbunden ist zusätzlich die Einführung des elektronischen Heilberufsausweises (eHBA).
Eine wesentliche Aufgabe der eGK ist es, mit Unterstützung des Versichertenstammdatendienstes der jeweiligen Krankenkasse die hinterlegten Stammdaten automatisch auf Richtigkeit und Aktualität zu prüfen. Stammdaten sind Name, Adresse, Krankenkasse und Versichertennummer des Karteninhabers. Deswegen braucht man nach einem Umzug oder einer Namensänderung durch zum Beispiel Heirat keine neue Karte mehr.
Welche Daten werden auf dieser Karte gespeichert?
Die eGK enthält die Versichertendaten wie Name, Adresse, Krankenkasse und Versichertennummer des Karteninhabers. Sie wird auch für die Europäische Krankenversicherungskarte verwendet und macht eine unbürokratische Behandlung innerhalb Europas möglich.
Jeder und jede Versicherte erhält eine eigene eGK. Für die einfachere Identifikation ist sie mit einem Lichtbild des oder der Versicherten versehen. So können Arztpraxen und Krankenhäuser den Missbrauch von Gesundheitskarten leichter als bisher verhindern. Ausnahmen beim Lichtbild auf der eGK bestehen bei Kindern und Jugendlichen bis zum 15. Lebensjahr und Versicherten, die bei der Erstellung ihres Lichtbildes nicht mitwirken können, zum Beispiel immobile pflegebedürftige Patienten.
Welche weiteren Anwendungsmöglichkeiten gibt es?
Zu den weiteren, freiwilligen Anwendungen zählen auf Wunsch des Versicherten seit August 2020 auch der auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeicherte elektronische Notfalldatensatz sowie der einheitliche elektronische Medikationsplan.
▼ Notfalldatenmanagement (NFDM)
Versicherte haben die Möglichkeit, freiwillig bestimmte Daten, die im Notfall relevant sind oder sein könnten auf ihrer Karte zu speichern. Dazu gehören beispielsweise Informationen über bestehende Arzneimittelunverträglichkeiten, Schwangerschaft oder sonstige Allergien. Auch die Kontaktdaten von im Notfall zu verständigenden Personen können auf Ihrer eGK hinterlegt werden. Auf diese Daten haben die Ärztin oder der Notfallsanitäter auch Zugriff, wenn Sie nicht mehr mitwirkungsfähig sein sollten. Damit im Notfall diese Daten auch wirklich zur Verfügung stehen, können sie im Gegensatz zu allen anderen medizinischen Daten auch ohne vorherige Eingabe der PIN gelesen werden.
▼ Der elektronische Medikationsplan (E-Medikationsplan)
Informationen zur medikamentösen Behandlung können freiwillig als elektronischer Medikationsplan auf der eGK gespeichert werden. Damit sind Ärztinnen, Zahnärzte, Psychotherapeutinnen und Apotheker stets umfassend über die medikamentöse Behandlung informiert. Mögliche Wechselwirkungen der Arzneimittel können berücksichtigt werden, wenn zusätzliche Arzneimittel verordnet werden. Die Gefährdung, die von Wechselwirkungen unterschiedlicher Arzneimittel ausgehen kann, wird dadurch erheblich verringert.
Auf Wunsch des Versicherten können auch Hinweise auf das Vorliegen einer schriftlichen Erklärung zur Organspende sowie zu deren Aufbewahrungsort auf der elektronischen Gesundheitskarte dokumentiert werden.
Geplante Weiterentwicklungen der elektronischen Gesundheitskarte
Künftig soll die eGK als Versicherungsnachweis der Versicherten und nicht mehr als Datenspeicher dienen. Hierfür wird ein kontaktloses Einlesen bei Leistungserbringern ermöglicht.
In weiteren Ausbaustufen wird der elektronische Medikationsplan in eine eigene Anwendung überführt werden, die nicht mehr auf der eGK, sondern in der elektronischen Patientenakte (ePA) gespeichert wird und auch die elektronischen Notfalldaten werden zu einer elektronischen Patientenkurzakte weiterentwickelt.
Genau wie bei der ePA können Versicherte künftig über ihre persönliche digitale Benutzeroberfläche auch auf diese digitalen Anwendungen selbstständig zugreifen und ihre Versichertenrechte wahrnehmen.
Wie sicher sind meine Daten?
Die Daten der Patientinnen und Patienten sind vor unberechtigtem Zugriff geschützt!
Bei der Speicherung persönlicher Informationen auf einer Karte wie der eGK muss die Sicherheit der Daten gewährleistet sein. Daher wurde die Entwicklung auch eng vom Bundesdatenschutzbeauftragten begleitet. Mit der eGK sind sensible Daten erstmals verschlüsselt.
Mittels moderner Verschlüsselungsverfahren sind die Daten auf der neuen eGK vor unberechtigtem Zugriff sogar noch besser geschützt als auf der früheren Krankenversichertenkarte. Die Daten sind nur abrufbar, wenn zusätzlich zur eGK der Heilberufsausweis vorliegt. Über diesen Heilberufsausweis verfügen lediglich Personen, die die gespeicherten Daten zur Erbringung medizinischer oder sonstiger ärztlich verordneter Leistungen benötigen, wie Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten oder Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern.
Dieses Zweikarten-Prinzip dient dem Schutz Ihrer Daten.
Zusätzlich erhalten Sie als Versicherte von Ihrer Krankenkasse eine sechsstellige PIN, mit welcher Sie dem Arzt Zugriff auf Ihre Daten erlauben können.
Der Heilberufsausweis dient neben der elektronischen Anmeldung im Netz der Verschlüsselung von Daten und der digitalen Signatur.
Mehr Informationen finden Sie auf der Informationsseite des Bundesgesundheitsministeriums.
Der elektronische Heilberufsausweis (eHBA)
Der elektronische Heilberufsausweis dient der Authentifizierung (elektronische Anmeldung im Netz), der Verschlüsselung von Daten und der digitalen Signatur. Diese Karte stellt das Gegenstück zur eGK dar. Einen elektronischen Heilberufsausweis können in Zukunft neben Berufsgruppen wie Ärztinnen und Ärzte oder Apothekerinnen und Apotheker auch Angehörige der Gesundheitsfachberufe, z.B. Pflegefachkräfte, Hebammen oder Physiotherapeutinnen und -therapeuten erhalten. Daneben können bspw. künftig auch Angehörige der Gesundheitshandwerke (z.B. Augenoptiker oder Hörgeräteakustikerinnen) einen solchen Ausweis erhalten, der dann elektronischer Berufsausweis genannt wird. Nur der elektronische Heilberufsausweis bzw. Berufsausweis ermöglicht einen Zugriff auf Daten, die auf der eGK vorhanden sind.
Den Heilberufsausweis geben bei den akademischen Berufen die jeweiligen Heilberufe-Kammern, beispielsweise die Landesärztekammern, aus. Für die weiteren Berufsgruppen übernimmt künftig das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) als gemeinsame Stelle der Bundesländer die Ausgabe von Ausweisen.
Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
KIM verbindet erstmalig Nutzer in Gesundheit und Pflege über Einrichtungs-, System- und Sektorengrenzen hinweg. Mit KIM können alle TI-Teilnehmer miteinander kommunizieren. Hierzu zählen beispielsweise Ärzte, Zahnärztinnen, Psychotherapeuten und Apothekerinnen in medizinischen Einrichtungen wie Praxen, Versorgungszentren, Apotheken und Krankenhäuser. Aber auch die offiziellen Interessensvertretungen der benannten Berufsgruppen, wie KBV/KVen, KZBV/KZVen, GKV-SV/Kassen, ABDA und DKG. KIM ermöglicht den sicheren Austausch von sensiblen Informationen wie Befunden, Bescheiden, Abrechnungen oder Röntgenbildern über die Telematikinfrastruktur. Ausgedruckte Arztbriefe gehören damit bald der Vergangenheit an. Das bietet den Vorteil, dass die Inhalte nicht von anderen unbemerkt mitgelesen oder verändert werden können.
Gesellschaft für Telematik – gematik
Die Einführung der eGK obliegt der Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH (gematik) in Berlin, die auf Bundesebene von der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen gegründet wurde (§291b SGB V).
Sie hat die technischen Vorgaben einschließlich eines Sicherheitskonzepts erstellt, Inhalt und Struktur der Datensätze für deren Bereitstellung und Nutzung festgelegt sowie die notwendigen Test- und Zertifizierungsmaßnahmen sichergestellt.
Über die Telematikinfrastruktur können Sie sich auf der Internetseite der gematik informieren: