24-Stunden-Betreuung (Live-In-Pflege)

Pflegebedürftige bleiben gerne in ihrem gewohnten Umfeld. Falls ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht, denken viele Betroffene über die Unterstützung durch eine sogenannte 24-Stunden-Betreuungskraft (besser: „Live-In„) nach.

Was bedeutet überhaupt 24-Stunden-Pflege?

Der Begriff „24-Stunden-Pflege“ ist in mehrfacher Hinsicht missverständlich:

Live-Ins leben für eine bestimmte Zeit im Haushalt und unterstützen bei der Haushaltsführung und Alltagsbewältigung. Ihnen steht ein abgetrennter Wohnbereich zur Verfügung, wenigstens aber ein eigenes Zimmer.

Sie verfügen in aller Regel über keine zur Pflege qualifizierende Berufsausbildung beziehungsweise Qualifikation wie ausgebildete Pflegefachfrauen und -männer, die über eine erfolgreich abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung oder ein Pflegestudium verfügen. Auch Pflegehelferinnen und Pflegehelfer haben eine in der Regel mindestens einjährige Ausbildung absolviert. Je nach Pflege- und Betreuungsbedarf kann daher die (alleinige) Versorgung durch eine sog. „24-Stunden-Betreuungskraft“ unzureichend sein. Dies gilt besonders bei hohem körperbezogenen Pflegebedarf, notwendiger medizinischer Behandlungspflege (zum Beispiel Wundversorgung, Insulingabe oder sonstige Medikamentengabe) beziehungsweise intensivem Betreuungsbedarf.

Ungelernte „24-Stunden-Betreuungskräfte“ sind üblicherweise auch nicht geschult im Umgang mit dementiellen Erkrankungen und den damit einhergehenden zusätzlichen Schwierigkeiten. Zusätzlich müssen etwaige Sprachprobleme und mögliche Auswirkungen wechselnder Live-In-Kräfte auf die Personen mit einer Demenzerkrankung berücksichtigt werden.

Um eine Überforderung der Live-In-Kräfte zu vermeiden und gleichzeitig dem Wunsch der Pflegebedürftigen nach häuslicher Betreuung noch entsprechen zu können, muss die Unterstützung kontinuierlich an den sich verändernden Bedarf der Pflegebedürftigen angepasst werden.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Unabhängig von der Frage, ob die Unterstützung durch Live-In-Kräfte im Einzelfall überhaupt geeignet ist, muss deren Tätigkeit mit geltendem Recht vereinbar sein und dementsprechend organisiert werden.

Weil die häusliche Unterstützung durch sog. „24-Stunden-Kräfte“ keine Leistung der sozialen Pflegeversicherung ist, erfolgt keine Prüfung von Ausbildung oder Zuverlässigkeit dieser sogenannte Betreuungspersonen durch die Pflegekassen. Auch private Vermittlungsagenturen unterliegen hinsichtlich der Vermittlungstätigkeit keiner Kontrolle durch die Pflegekassen. Die privat organisierte Beschäftigung muss insbesondere mit geltendem Arbeits(zeit)- und Sozialversicherungsrecht vereinbar sein. Bei Beteiligung Dritter (Agenturen) und Auslandsbezug sind die rechtlichen Anforderungen für die Betroffenen nicht einfach zu überblicken.

Festgehalten werden kann aber: Die sich über 24 Stunden erstreckende Betreuung einer alleine lebenden Person durch eine einzige Person ist innerhalb eines Arbeitsverhältnisses in der Regel unzulässig, noch dazu an aufeinanderfolgenden Tagen.

  • Dem steht in erster Linie das für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltende Arbeitszeitrecht entgegen. Bei umfangreichem Betreuungsbedarf ist daher eine ergänzende Versorgung, zum Beispiel durch Pflege- oder Betreuungsdienste, Tagespflege beziehungsweise Angehörige zu organisieren.
  • Arbeitszeitüberschreitungen (insbesondere die Einbeziehung der Nachtzeit als Bereitschaftszeit) können u.a. erhebliche finanzielle Nachforderungen nach sich ziehen (siehe auch Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 24.06.2021, Aktenzeichen 5 AZR 505/20 – Mindestlohn).
  • Aber auch die Beschäftigung selbstständiger Live-Ins muss der Abgrenzung zur Scheinselbstständigkeit standhalten.
  • Auch ein Ausweichen auf ausländische Rechtsvorschriften (zum Beispiel bei Beschäftigung bei einer ausländischen Agentur und Entsendung nach Deutschland) muss in Einklang mit deutschem Recht stehen.

Pflegebedürftige beziehungsweise ihre Angehörigen sind hier mit erheblichen Unsicherheiten und Risiken. Bitte informieren Sie sich deshalb rechtzeitig und lassen Sie sich fachkundig und neutral beraten.

Auf Bundesebene wird derzeit geprüft, welche Maßnahmen geeignet sind, um die Rahmenbedingungen der Betreuung durch ausländische Haushalts- und Betreuungskräfte in Privathaushalten zu verbessern, da die Gestaltung der Versorgung nicht immer zufriedenstellend gelöst ist und nicht alle privaten Arbeitsverhältnisse entsprechend den gesetzlichen Rahmenbedingungen gestaltet werden.

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