Der Begriff „24-Stunden-Pflege“ ist in mehrfacher Hinsicht missverständlich:
- Live-Ins leben für eine bestimmte Zeit im Haushalt und unterstützen bei der Haushaltsführung und Alltagsbewältigung. Ihnen steht ein abgetrennter Wohnbereich zur Verfügung, wenigstens aber ein eigenes Zimmer.
- Sie verfügen in aller Regel über keine zur Pflege qualifizierende Berufsausbildung bzw. Qualifikation wie ausgebildete Pflegefachfrauen und -männer, die über eine erfolgreich abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung oder ein Pflegestudium verfügen. Auch Pflegehelferinnen und Pflegehelfer haben eine in der Regel mindestens einjährige Ausbildung absolviert. Je nach Pflege- und Betreuungsbedarf kann daher die (alleinige) Versorgung durch eine sog. „24-Stunden-Betreuungskraft“ unzureichend sein. Dies gilt besonders bei hohem körperbezogenen Pflegebedarf, notwendiger medizinischer Behandlungspflege (z.B. Wundversorgung, Insulingabe oder sonstige Medikamentengabe) bzw. intensivem Betreuungsbedarf.
- Ungelernte „24-Stunden-Betreuungskräfte“ sind üblicherweise auch nicht geschult im Umgang mit dementiellen Erkrankungen und den damit einhergehenden zusätzlichen Schwierigkeiten. Zusätzlich müssen etwaige Sprachprobleme und mögliche Auswirkungen wechselnder Live-In-Kräfte auf die Personen mit einer Demenzerkrankung berücksichtigt werden.
- Um eine Überforderung der Live-In-Kräfte zu vermeiden und gleichzeitig dem Wunsch der Pflegebedürftigen nach häuslicher Betreuung noch entsprechen zu können, muss die Unterstützung kontinuierlich an den sich verändernden Bedarf der Pflegebedürftigen angepasst werden.
- Unabhängig von der Frage, ob die Unterstützung durch Live-In-Kräfte im Einzelfall überhaupt geeignet ist, muss deren Tätigkeit mit geltendem Recht vereinbar sein und dementsprechend organisiert werden.
- Weil die häusliche Unterstützung durch sog. „24-Stunden-Kräfte“ keine Leistung der sozialen Pflegeversicherung ist, erfolgt keine Prüfung von Ausbildung oder Zuverlässigkeit dieser sog. Betreuungspersonen durch die Pflegekassen.
- Auch private Vermittlungsagenturen unterliegen hinsichtlich der Vermittlungstätigkeit keiner Kontrolle durch die Pflegekassen.
- Die privat organisierte Beschäftigung muss insbesondere mit geltendem Arbeits(zeit)- und Sozialversicherungsrecht vereinbar sein. Bei Beteiligung Dritter (Agenturen) und Auslandsbezug sind die rechtlichen Anforderungen für die Betroffenen nicht einfach zu überblicken.
- Festgehalten werden kann aber: Die sich über 24 Stunden erstreckende Betreuung einer alleine lebenden Person durch eine einzige Person ist innerhalb eines Arbeitsverhältnisses in der Regel unzulässig, noch dazu an aufeinanderfolgenden Tagen.
- Dem steht in erster Linie das für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltende Arbeitszeitrecht entgegen. Bei umfangreichem Betreuungsbedarf ist daher eine ergänzende Versorgung, z.B. durch Pflege- oder Betreuungsdienste, Tagespflege bzw. Angehörige zu organisieren.
- Arbeitszeitüberschreitungen (insbesondere die Einbeziehung der Nachtzeit als Bereitschaftszeit) können u.a. erhebliche finanzielle Nachforderungen nach sich ziehen (siehe auch Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 24.06.2021, Aktenzeichen 5 AZR 505/20 – Mindestlohn).
- Aber auch die Beschäftigung selbstständiger Live-Ins muss der Abgrenzung zur Scheinselbstständigkeit standhalten.
- Auch ein Ausweichen auf ausländische Rechtsvorschriften (z.B. bei Beschäftigung bei einer ausländischen Agentur und Entsendung nach Deutschland) muss in Einklang mit deutschem Recht stehen.
- Pflegebedürftige bzw. ihre Angehörigen sind hier mit erheblichen Unsicherheiten und Risiken. Bitte informieren Sie sich deshalb rechtzeitig und lassen Sie sich fachkundig und neutral beraten.
- Auf Bundesebene wird derzeit geprüft, welche Maßnahmen geeignet sind, um die Rahmenbedingungen der Betreuung durch ausländische Haushalts- und Betreuungskräfte in Privathaushalten zu verbessern, da die Gestaltung der Versorgung nicht immer zufriedenstellend gelöst ist und nicht alle privaten Arbeitsverhältnisse entsprechend den gesetzlichen Rahmenbedingungen gestaltet werden.