Informieren Sie sich hier über die unterschiedlichen Einrichtungsarten für pflegebedürftige Menschen, erfahren Sie, wo Sie weitere Auskunft erhalten und was bei der Entscheidung zu berücksichtigen ist.
Darüber hinaus erhalten pflegebedürftige Menschen die ansonsten zu Hause gepflegt werden, eine zeitlich begrenzte, intensive Betreuung und Versorgung in Einrichtungen der Kurzzeitpflege.
Rund 113.000 Bürgerinnen und Bürger in Bayern sind in einer vollstationären Einrichtung für ältere Menschen zu Hause. Falls die Pflege zu Hause nicht mehr möglich ist, hilft zum Beispiel, in einem Pflegeheim vorgemerkt zu sein. Wir empfehlen Ihnen, sich rechtzeitig über die verschiedenen Einrichtungsarten zu informieren und Ihre persönlichen Wünsche und Umstände bei Ihrer Wahl zu berücksichtigen.
Welche Einrichtungen gibt es?
Welche Aspekte sind für Ihre Entscheidung wichtig?
Die erste und wichtigste Entscheidung ist die Art der stationären Einrichtung, die Sie für sich oder einen Angehörigen ausgewählt haben. Folgende Aspekte können auch von Bedeutung sein:
Kurzzeitpflege
Im Rahmen der sogenannten Kurzzeitpflege erhalten pflegebedürftige Menschen, die ansonsten zu Hause gepflegt werden, eine zeitlich begrenzte, intensive Betreuung und Versorgung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung. Voraussetzung für eine Übernahme der Kosten durch die Pflegeversicherung ist, dass die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und eine teilstationäre Pflege nicht ausreicht. Dies gilt:
- für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder
- in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.
Es kann Situationen geben, in denen die Pflege zu Hause für einen gewissen Zeitraum nicht gewährleistet werden kann. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, die pflegebedürftige Person vorübergehend in einer stationären Einrichtung unterzubringen. Gründe für die Verhinderung der Pflegeperson, der Person also die hauptsächlich die Pflege zu Hause leistet, sind beispielsweise Krankheit, Überlastung oder Urlaub.
Vorgehensweise und Bedingungen
Der Antrag auf Unterbringung in einer stationären Einrichtung muss bei der Pflegekasse gestellt werden. Die Kosten für bis zu acht Wochen Unterbringung pro Jahr können von den Pflegekassen übernommen werden. Bis zu 3.386 Euro übernimmt die Pflegekasse im Kalenderjahr.
Ähnlich verhält es sich auch bei der Verhinderungspflege. Ist der Pflegende aufgrund von Krankheit oder Überlastung nicht mehr in der Lage, die Pflege zu übernehmen, wird eine Vertretung benötigt. Diese Verhinderungspflege kann für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen in Anspruch genommen werden.
Wohin können Sie sich wenden?
Zu Ihrem Schutz: Fachstellen für Pflege- und Behinderteneinrichtungen Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) (ehemals: Heimaufsicht)
Am 1. August 2008 ist das Bayerische Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) in Kraft getreten. Aufgabe der FQA nach dem PfleWoqG ist es, darauf hinzuwirken, dass die Interessen und Bedürfnisse der alten, behinderten und pflegebedürftigen Menschen erkannt, beachtet und geschützt werden. Am 1. September 2011 ist die Ausführungsverordnung zum Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (AVPfleWoqG) in Kraft getreten. Es enthält Regelungen zu baulichen und personellen Mindeststandards sowie zur Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner.
Die FQA sind bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten angesiedelt. Neben Beratungs- und Informationsaufgaben, zum Beispiel gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern, den Einrichtungen bzw. deren Trägern, haben die FQA auch die Möglichkeit, beim Vorliegen von Mängeln Anordnungen zu erlassen. Diese können von Auflagen zur Abstellung einzelner Mängel bis hin zu einem Aufnahmestopp, Beschäftigungsverboten und zur Betriebsuntersagung reichen. Dementsprechend obliegen den FQA Überwachungs- und Kontrollfunktionen.
Bei Beschwerden über Missstände in stationären Einrichtungen der Pflege und für volljährige Menschen mit Behinderung können Sie sich jederzeit an die FQA wenden.
Die FQA beraten und informieren Mieterinnen und Mieter von ambulant betreuten Wohngemeinschaften und betreuten Wohngruppen über ihre Rechte und Pflichten in diesen Wohnformen. Darüber hinaus können Sie auch Initiatoren und Pflegedienste von ambulant betreuten Wohngemeinschaften beraten.
Prüfberichte
Die Prüfberichte der FQA können aufgrund der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Januar 2012 nur mit Zustimmung der Einrichtungen veröffentlicht werden. Hiervon unberührt bleibt selbstverständlich die Durchführung von turnusgemäßen – grundsätzlich einmal pro Jahr – sowie anlassbezogen Überprüfungen der Einrichtungen durch die FQA. Das Fehlen eines veröffentlichten Prüfberichts bedeutet daher keineswegs, dass die betreffende Einrichtung nicht, wie im Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetz vorgesehen, von der FQA überprüft wurde. Die freiwillig veröffentlichten Prüfberichte finden Sie auf den Internetseiten der FQA.
Die Vorgehensweise bei der Prüfung einer Einrichtung wird nach einem Prüfleitfaden durchgeführt. Den aktuell vorliegenden Prüfleitfaden aus dem Jahr 2019 finden Sie zum Download als PDF im Bestellshop der Bayerischen Staatsregierung.
Weitere Ansprechpartner
Alle Fragen, die mit einem Einrichtungsaufenthalt zu tun haben, können von den Einrichtungsträgern beantwortet werden. Einrichtungsträger sind im Wesentlichen:
- private/gewerbliche Träger
- zum Beispiel: Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V.
- zum Beispiel: Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e.V.
- die Arbeiterwohlfahrt
- das Bayerische Rote Kreuz
- die Caritas
- der Paritätische Wohlfahrtsverband
- das Diakonische Werk
- die Israelitischen Kultusgemeinden
- die örtlichen Einrichtungen kirchlicher Träger
- die örtlichen Einrichtungen kommunaler Träger, zum Beispiel Gemeinden und Landkreise
Zu den Kosten und der Finanzierung eines Einrichtungsaufenthaltes beraten Sie die Sozialhilfeträger (zum Beispiel die Bezirke) und die Einrichtungsträger.