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Richtlinie Pflege - WoLeRaF: Aufbau neuer ambulant betreuter Wohngemeinschaften

Der Freistaat Bayern fördert den Aufbau von ambulant betreuten Wohngemeinschaften mit einer Anschubfinanzierung in Höhe von bis zu 40.000 Euro. Für die Finanzierung einer Moderation in der Gründungsphase können Initiatorinnen und Initiatoren von ambulant betreuten Wohngemeinschaften einen Antrag auf Bewilligung einer staatlichen Zuwendung stellen.

Grundlagen und Höhe einer Förderung

Für einen Zeitraum von zwei Jahren, können für den Aufbau von neuen ambulant betreuten Wohngemeinschaften, bis zu 40.000 Euro, pro Projekt gewährt werden.

Hiervon können im Rahmen eine Anschubfinanzierung, bis zu 25.000 Euro für die Personal- und Sachausgaben, der Initiierung, oder für externe Beratungsleistungen und Öffentlichkeitsarbeit und bis zu 15.000 Euro, für notwendige Ausstattungsgegenstände gewährt werden. Die Zuwendung beträgt höchstens 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Projektförderungen (ANBestP).

Förderantrag

Jede Initiatorin bzw. jeder Initiator einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft für pflegebedürftige Erwachsene im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Satz 3 PfleWoqG kann einen Antrag auf Bewilligung einer staatlichen Zuwendung nach der Förderrichtlinie Pflege (WoLeRaF) stellen.

Es wird empfohlen, sich frühzeitig und bereits in der Planungsphase mit der zuständigen Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht (bisherige Heimaufsicht), Krankenkassen, Pflegekassen, Trägern der Sozialhilfe, Brandschutzbehörden etc. in Verbindung zu setzen.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • ein aussagefähiges Konzept (Beschreibung der ambulant betreuten Wohngemeinschaft, Zielgruppe, Zweck, wie sich das Leben darin gestalten soll etc. und Grundrisspläne)
  • ein Finanzierungsplan für die beantragten Ausgaben getrennt nach Kalenderjahren (im Antragsformular enthalten)
  • ein mittelfristiger Finanzierungsplan für die nächsten fünf Jahre (daraus soll hervorgehen, dass die bezuschusste Maßnahme Aussicht auf längerfristigen Bestand hat)
  • eine Erklärung zum Antrag auf Gewährung einer Zuschuss- Förderung als DAWI-De-minimis- Beihilfe
  • eine Erklärung über Subventionserhebliche Tatsachen

Beispiele für eine Förderung

Gefördert werden können zum Beispiel:

  • Personal- und Sachkosten bzw. Honorarkosten für eine Moderatorin bzw. einen Moderator zum Aufbau des Gremiums der Selbstbestimmung
  • Öffentlichkeitsarbeit für die ambulant betreute Wohngemeinschaft
  • Notwendige Ausgaben für externe Beratungsleistungen, zur Koordination und Organisation sowie zur vorübergehenden Begleitung
  • Notwendige Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit.
  • notwendige Ausgaben für erforderliche Ausstattungsgegenstände für Gemeinschaftsräume im Innenbereich, insbesondere für die Küche, den Ess- und Wohnbereich sowie für die Gemeinschaftsflächen im Außenbereich, für die Terrasse und Balkon sowie die, die den besonderen Bedürfnissen oder dem Schutz der Mieterinnen und Mieter dienen.

Nicht förderfähig sind zum Beispiel:

  • Kosten und Ausgaben für Investitionen (Baukosten)
  • die Konzepterstellung
  • Miete und Mietausfälle
  • Betreuung und Pflege
  • Alltagsbegleitung
  • Schönheitsreparaturen
  • bereits begonnene Maßnahmen (d.h. Verträge geschlossen, Personal eingestellt etc.)

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