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Richtlinie über die Förderung kommunalen Engagements für die ärztliche Versorgung vor Ort (Kommunalförderrichtlinie – KoFöR)

Mithilfe der neuen Kommunalförderrichtlinie, kurz KoFöR, unterstützt Bayern kommunale Maßnahmen, die dem Erhalt oder der Verbesserung der ärztlichen Versorgung im ländlichen Raum dienen.

Immer mehr Gemeinden, gerade in ländlichen Regionen, erkennen die Herausforderungen und die hohe Bedeutung einer wohnortnahen ambulanten ärztlichen Versorgung und sind bereit, sich künftig selbst für diese zu engagieren. Der Freistaat Bayern begrüßt diesbezügliches kommunales Engagement und unterstützt Gemeinden im ländlichen Raum dabei, bestmögliche Rahmenbedingungen für den Erhalt und die Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in ihren Gemeinden zu schaffen. Daher wurde zum 1. Januar 2024 die Kommunalförderrichtlinie verabschiedet.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention fördert Maßnahmen von Gemeinden, die dem Erhalt oder der Verbesserung der ärztlichen Versorgung im ländlichen Raum dienen, mit bis zu 150.000 Euro. Die Zuwendungsempfänger sollen in der Regel einen Eigenanteil von mindestens 20 % einbringen.
  • Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ist Bewilligungsbehörde. Sie finden daher alle Antragsformulare und weitergehende Informationen auf der LGL-Seite zur KoFöR.
  • Die Richtlinie tritt nach derzeitigem Stand mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
  • Hinweis: Zuwendungen aus dem Programm stellen freiwillige Leistungen dar und können nur insoweit bewilligt werden, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Ein Zuwendungsantrag kann deshalb unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden.

Fördergegenstände

Gefördert werden folgende Maßnahmen zum Erhalt oder zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung:

  1. Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Aufbau von Einrichtungen der vernetzten Versorgung wie Gesundheitszentren, Primärversorgungszentren, Teampraxen und intersektoralen Gesundheitszentren zur Bündelung von gesundheitlichen und pflegerischen oder sozialen Dienstleistungen an einem Ort; zwingende Voraussetzung der zu errichtenden Einrichtung ist mindestens ein zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenes oder ermächtigtes haus- oder kinderärztliches Versorgungsangebot,
  2. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gründung kommunaler Eigeneinrichtungen gemäß § 105 Abs. 5 SGB V oder der Gründung kommunaler medizinischer Versorgungszentren gemäß § 95 Abs. 1a SGB V,
  3. die Bereitstellung von Service- und Beratungsangeboten der Gemeinden im Rahmen der zulässigen indirekten Wirtschafts- und Gründerförderung, insbesondere Ansiedlungsberatung, Unterstützung bei der Standortsuche, Suche nach geeigneten Praxisräumen, Beratung über Fördermöglichkeiten sowie weitere Service- und Beratungsangebote der Gemeinden zur Gewinnung von Ärztinnen und Ärzten wie die Unterstützung bei der Suche nach Wohnraum oder Baugrundstücken und die Unterstützung bei der Suche nach einem Kindergartenplatz,
  4. die Etablierung von Mobilitätsangeboten für Ärztinnen und Ärzte oder Patientinnen und Patienten, insbesondere die Einrichtung von Patientenfahrdiensten,
  5. die Entwicklung und Durchführung von Imagekampagnen und Marketingaktivitäten zur Gewinnung von Ärztinnen und Ärzten.

Fördergebiete

Fördergebiete sind der ländliche Raum im Sinn von Nr. 2.2.1 (Z) in Verbindung mit Anhang 2 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) sowie die Räume mit besonderem Handlungsbedarf im Sinn von Nr. 2.2.3 (Z) in Verbindung mit Anhang 2 der Anlage zur Versorgung über das LEP. Maßgeblich ist die Strukturkarte in der jeweils aktuellen Fassung.

Eckpunkte der Förderung

  • Der Bewilligungszeitraum beträgt höchstens 48 Monate (4 Jahre).
  • Die Zuwendung beträgt grundsätzlich bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Projektausgaben, höchstens jedoch 150.000 Euro.
  • Der Zuwendungsempfänger muss einen Eigenanteil von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben erbringen.
  • Zuwendungen können nur beantragt werden, soweit die zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen nach Nr. 2 Buchst. c und e KoFöR mindestens 10.000 Euro betragen, für alle anderen Maßnahmen 25.000 Euro.
  • Die KoFöR tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle Gemeinden im ländlichen Raum mit höchstens 20 000 Einwohnern sowie deren Zusammenschlüsse. Zudem Gemeinden im ländlichen Raum mit mehr als 20 000 Einwohnern und höchstens 30 000 Einwohnern in Räumen mit besonderem Handlungsbedarf nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern sowie deren Zusammenschlüsse.

Antragstellung

Nähere Informationen zur Antragsstellung erhalten Sie auf der Internetseite des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit unter https://www.lgl.bayern.de/kommunalfoerderung.