Medizinische Einrichtungen in Bayern dürfen die PID nur vornehmen, wenn sie vom Bayerischen Gesundheitsministerium eine Zulassung als Zentrum für Präimplantationsdiagnostik (PID-Zentrum) erhalten haben. Die Zulassungsvoraussetzungen richten sich nach § 3 der Präimplantationsdiagnostikverordnung. Um eine Zulassung als PID-Zentrum zu erhalten, muss eine medizinische Einrichtung über die nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse notwendigen diagnostischen, medizinischen und technischen Möglichkeiten verfügen, und zwar sowohl für die reproduktionsmedizinische Maßnahme als auch für die genetische Untersuchung.
Als PID-Zentren können auch reproduktionsmedizinische und humangenetische Einrichtungen gemeinsam zugelassen werden, wenn durch Kooperationsvertrag sichergestellt ist, dass die in der Präimplantationsdiagnostikverordnung genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Voraussetzung für die Zulassung als PID-Zentrum ist ein schriftlicher Antrag. Dem Antrag müssen die notwendigen Unterlagen und Nachweise beigefügt sein. Sofern reproduktionsmedizinische und humangenetische Einrichtungen kooperieren und gemeinsam die Zulassung als PID-Zentrum wünschen, ist Antragsteller die Person, die die humangenetische Einrichtung leitet. Das Antragsformular und die Anlagenübersicht finden Sie am Ende dieser Seite.