Masern
Masern sind eine hoch ansteckende Krankheit. Sie wird durch Viren verursacht. An Masern erkranken nicht nur ungeimpfte Kinder, sondern auch nicht oder nicht ausreichend geimpfte (junge) Erwachsene. Eine Impfung ist das wirkungsvollste Mittel, dieser Krankheit vorzubeugen.
Masern sind eine weltweit verbreitete, hochansteckende Viruserkrankung. In den Entwicklungsländern gehört sie zu den zehn häufigsten Infektionskrankheiten mit einem hohen Anteil an tödlichen Verläufen. Übertragen wird diese Erkrankung hauptsächlich über die Luft oder durch Kontakt mit Körperflüssigkeiten wie Sekrete aus Nase oder Rachen. Wer sich in der Nähe eines Erkrankten aufhält, ohne selbst gegen das Virus geimpft zu sein oder die Krankheit schon durchgemacht zu haben, wird mit hoher Wahrscheinlichkeit angesteckt.
Masern gehören laut Infektionsschutzgesetz zu den meldepflichtigen Erkrankungen. Das heißt, dass der Verdacht, die tatsächliche Erkrankung oder der Tod an Masern dem Gesundheitsamt gemeldet werden muss.
Entgegen der häufig verbreiteten Meinung sind Masern keine harmlose Kinderkrankheit. Masern verlaufen im Erwachsenenalter oftmals schwerer als im Kindesalter. Aber auch Säuglinge im ersten Lebensjahr haben ein erhöhtes Risiko, an schweren Komplikationen durch Masern zu erkranken. Über die aktuelle Zahl der Masernerkrankungen informiert das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.
Masern – keine harmlose Kinderkrankheit
Auch Jugendliche und Erwachsene erkranken an Masern, dabei gelten sie als typische Kinderkrankheit. Deshalb hat das bayerische Gesundheitsministerium mit einem Videospot die Kampagne „Masern – keine harmlose Kinderkrankheit“ gestartet.
Fakten über Masern
Masernschutzgesetz
Seit 1. März 2020 gilt das Masernschutzgesetz. Es soll vor allem Schulkinder und Kinder in Kindertagesstätten wirksam vor Masern schützen.
Für wen besteht eine Nachweispflicht?
Von der Nachweispflicht sind vor allem diese Personengruppen betroffen:
- Kinder ab einem Jahr und Jugendliche bis 18 Jahre, die in einer Gemeinschaftseinrichtung wie einer Kindertagesstätte oder Schule betreut werden
- Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen
- Menschen die in Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber und Flüchtlinge untergebracht sind
Die Nachweispflicht gilt nicht für Personen, die bis einschließlich 31. Dezember 1970 geboren sind und für Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können.
Für Kinder, die bereits vor dem 1. März 2020 einen Kindergarten oder eine Schule besuchen, sowie für Beschäftigte in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen gilt eine Nachweisfrist bis 31. Juli 2022.
Wann besteht ein ausreichender Impfschutz gegen Masern?
Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern durchgeführt wurden.
Symptome und Krankheitsverlauf
Die Krankheit verläuft in zwei Phasen. Sie beginnt mit Fieber, Bindehautentzündung, Schnupfen, Husten und charakteristischen kalkspritzerartigen Flecken an der Mundschleimhaut. Nach ungefähr drei bis sieben Tagen tritt der für Masern typische Hautausschlag mit bräunlich-rosafarbenen ineinander übergehende Flecken auf, zuerst im Gesicht und hinter den Ohren und dann am ganzen Körper. Er bleibt vier bis sieben Tage bestehen. Danach schuppt sich die Haut oft. Neben der teilweise schweren Beeinträchtigung durch die Erkrankung selbst, kann es bei den Betroffenen durch eine vorübergehende Schwächung der körperlichen Abwehr zu Komplikationen kommen, zum Beispiel:
- Mittelohrentzündungen
- Lungenentzündungen
- Durchfälle
- Gehirnentzündung (Enzephalitis), welche dauerhafte Schäden hinterlassen können
- Subakute sklerosierende Panenzephalitis (SSPE). Sie tritt durchschnittlich etwa sieben Jahre nach einer akuten Maserninfektion auf und verläuft meist tödlich. Kinder haben ein deutlich höheres Risiko an einer SSPE zu erkranken. Todesfälle kommen auch in Deutschland vor.
Komplikationen können in jedem Alter auftreten. Insbesondere sind kleine Säuglinge sehr gefährdet, aber auch Erwachsene sind oft davon betroffen.
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Was gilt es zu beachten, wenn ein Kind an Masern erkrankt ist?
Falls ein Kind an Masern erkrankt ist oder man den Verdacht hat, darf es nach § 34 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gemeinschaftseinrichtungen (zum Beispiel Kindergarten, Schule) nicht besuchen, damit andere Kinder nicht angesteckt werden. Personen ohne ausreichende Immunität, die in derselben Wohngemeinschaft wie ein an Masern Erkrankter oder Erkrankungsverdächtiger leben (zum Beispiel Geschwister), dürfen nach § 34 Abs. 3 IfSG eine Gemeinschaftseinrichtung ebenfalls nicht besuchen. Der behandelnde Arzt teilt den Eltern mit, wann eine Ansteckungsgefahr nicht mehr besteht und das Kind wieder in den Kindergarten oder die Schule gehen kann. Darüber hinaus sind Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen nach § 34 Abs. 6 IfSG verpflichtet, das Auftreten von Masern an das Gesundheitsamt zu melden.
Schutzimpfung Masern
Die Ständige Impfkommission am Robert Koch-Institut empfiehlt allen nach 1970 geborenen Erwachsenen eine Überprüfung ihres Impfstatus und gegebenenfalls die Impfung. Wichtige Informationen zur Impfung erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit zum Masernschutzgesetz:
Häufig gestellte Fragen
