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Pflegekräfte - Generalistische Pflegeausbildung
Generalistische Pflegeausbildung2025-03-26T11:10:59+01:00
  • Pflegekräfte - Generalistische Pflegeausbildung

Generalistische Pflegeausbildung

Die Pflegeausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann vermittelt die notwendigen Kompetenzen zur Pflege von Menschen aller Altersgruppen und ermöglicht den flexiblen Einsatz in allen Versorgungsbereichen.

Die Ausbildung gut qualifizierter Pflegefachkräfte ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und geht uns alle an!

Deshalb erfolgt sie künftig auch umlagefinanziert. Das heißt: Alle Einrichtungen müssen sich an der Ausbildung beteiligen, egal ob sie selbst ausbilden oder nicht. „Kooperation statt Konkurrenz“ muss daher unser Leitspruch lauten! Gerade die organisatorisch abgestimmte Zusammenarbeit vor Ort wird entscheidend sein für die Vielzahl der erforderlichen Praxiseinsätze in der generalistischen Pflegeausbildung. Gehen Sie aufeinander zu! Gute Pflege funktioniert nur, wenn alle Beteiligten an einem Strang ziehen. Die Sorge, den „eigenen“ Auszubildenden zu verlieren, löst man nicht durch Abschottung. Im Gegenteil, die Attraktivität der Pflegeausbildung steigern wir nur im engen Schulterschluss. „Fremde“ Auszubildende könnten Ihre potentiellen Arbeitskräfte von morgen sein. Das ist ein echter Gewinn für all diejenigen, die die Zeichen der Zeit erkannt haben und Ausbildung zur Chefsache machen.

Generalistisches Pflegeverständnis

Die Herausforderung, aber auch die Chance der Pflege liegt in der Entwicklung eines gemeinsamen Berufsprofils. Es handelt sich nicht nur um eine Zusammenführung von ehemals drei unterschiedlichen Pflegeberufen, sondern um eine grundlegende Definition von Pflege. Es bedarf eines zugrundeliegenden pflegerischen Selbstverständnisses: Im Rahmen dieser Entwicklung spielt die Rückbesinnung auf den Kern der Pflege eine zentrale Rolle – somit geht es hier vielmehr darum, das pflegerische Können in einen größeren Rahmen zu stellen und das Profil zu schärfen.

Die Fachkommission nach § 53 PflBG hat sich unter Einbeziehung gesetzlicher Grundlagen, des ICN-Ethikkodex und der Chartas zum Schutz der Menschenwürde auf ein gemeinsames Berufs- und Pflegeverständnis verständigt. Es findet sich im Begleitmaterial zu den Rahmenplänen:

Generalistik – warum eigentlich?

Moderne, sich wandelnde Versorgungsstrukturen und demografische Veränderungen in den Versorgungsstrukturen verändern auch die Anforderungen an das Pflegepersonal. Um diesen Herausforderungen zu begegnen, muss sich die Profession der Pflege über die bisherigen überwiegend sozialpflegerischen und kurativen Bereiche hinaus als Gesundheitsfachberuf neu aufstellen. Die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz qualifiziert daher für die selbstständige und umfassende Pflege von Menschen aller Altersstufen und in allen Versorgungsbereichen. Darüber hinaus bietet das solidarische Finanzierungssystem die erforderliche Grundlage für eine zukunftsfähige Pflegeausbildung, die notwendige Verbesserung der Pflegequalität und die Steigerung der Attraktivität des Pflegeberufs. Zu einer weiteren Aufwertung des Berufsbildes der Pflege tragen bei:

  • die ausschließlich für Pflegefachkräfte definierten Vorbehaltsaufgaben und
  • die Möglichkeit eines Pflegestudiums als zusätzliche Qualifizierungs- und Karrieremöglichkeit.

Berufliche Pflegeausbildung

Zum 1. Januar 2020 trat das Pflegeberufegesetz (PflBG) vollständig in Kraft und regelt die Rahmenbedingungen für die generalistische Pflegeausbildung. Mit dieser Reform der Pflegeberufe hat der Gesetzgeber die Pflegeausbildung an die veränderten Strukturen in der Pflege angepasst. Das PflBG löst das Altenpflegegesetz und das Krankenpflegegesetz ab. Der Bundestag hat das Gesetz am 17. Juli 2017 mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen.

Ablauf der Ausbildung und Zugangsvoraussetzungen

Die generalistische Pflegeausbildung ist eine dreijährige Fachkraftausbildung mit Theorie und Praxis in verschiedenen Versorgungsbereichen im Wechsel. Diese ist bewusst so konzipiert, dass sie nicht nur umfangreiches theoretisches Wissen vermittelt, sondern durch gezielte praktische Anleitung auf den Pflegealltag vorbereitet. Denn tragende Säule der Pflegeausbildung ist die praktische Ausbildung. Dabei findet der überwiegende Teil der praktischen Ausbildung beim Träger statt, mit dem der / die Auszubildende den Ausbildungsvertrag schließt. Die Pflegeausbildung schließt mit einer staatlichen Abschlussprüfung ab. Für die Auszubildenden ist die berufliche Pflegeausbildung kostenlos. Das Schuldgeld wurde bundesweit abgeschafft, die Auszubildenden erhalten eine angemessene Ausbildungsvergütung.

Um „Pflegefachmann / Pflegefachfrau“ werden zu können, benötigt man:

  • einen mittleren Schulabschluss oder
  • einen Hauptschulabschluss in Kombination mit
    • einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer oder
    • einer erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer oder
  • einen erfolgreichen Abschluss einer sonstigen zehnjährigen allgemeinen Schulbildung

Das Beratungsteam Pflegeausbildung des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben hat eine „Arbeitshilfe für die praktische Pflegeausbildung“ erstellt, um die Ausbildungssituation im eigenen Unternehmen zu analysieren und zur Erfüllung der Anforderungen weiter entwickeln zu können. Die Arbeitshilfe und viele weitere Publikationen des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben finden Sie hier:

Vergütung während der Ausbildung

In der Pflege gibt es keinen allgemein verbindlichen Tarifvertrag. Deshalb kann die Vergütung abhängig vom Ausbildungsbetrieb unterschiedlich ausfallen. In jedem Fall erhalten die Auszubildenden ab dem ersten Ausbildungsjahr eigenes Gehalt. Das Gehalt staffelt sich meist nach Ausbildungsjahren.

Wahlrecht des Auszubildenden

Auszubildende, die im dritten Jahr den Schwerpunkt ihrer Ausbildung auf die Pflege älterer Menschen gelegt haben, erhalten vor Beginn des letzten Ausbildungsdrittels ein Wahlrecht. Sie können statt der begonnenen generalistischen Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann im dritten Jahr den „Besonderen Abschluss“ als „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“ wählen.

Eine entsprechende Regelung gilt für die Pädiatrie und damit zum „Besonderen Abschluss“ des „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers“ beziehungsweise der „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“.

Wichtig: Wahlrecht ist den Auszubildenden vorbehalten!

Das Wahlrecht steht ausschließlich der oder dem Auszubildenden zu und kann frühestens sechs Monate und spätestens vier Monate vor Beginn des letzten Ausbildungsdrittels schriftlich gegenüber dem Träger der praktischen Ausbildung ausgeübt werden. Wird das Wahlrecht ausgeübt, muss der Träger der praktischen Ausbildung den Ausbildungsvertrag entsprechend anpassen. Eine Verpflichtung des Trägers der praktischen Ausbildung bei Abschluss des Ausbildungsvertrages eine Pflegeschule vorzuhalten, die einen „Besonderer Abschluss“ anbietet, besteht nicht. Eine Festschreibung des „Besonderen Abschlusses“ zu Beginn der Ausbildung ist unzulässig!

Empfehlung: Pflegefachmann / Pflegefachfrau mit vertiefter Praxis

Auch ohne Wahl eines „Besonderen Abschlusses“ in der generalistischen Ausbildung zum Pflegefachmann beziehungsweise Pflegefachfrau ist eine deutliche Vertiefung im Bereich der Langzeitpflege oder in der Pädiatrie von bis zu rund 80 Prozent (!) der insgesamt 2.500 Praxisstunden möglich. Diese erfolgt bereits durch die Wahl des Ausbildungsträgers und setzt sich bei der Wahl der verschiedenen Einsatzorte fort.

Nur der Abschluss der dreijährig generalistischen Ausbildung als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann ist innerhalb der Europäischen Union (EU) anerkannt. Des Weiteren gilt zu bedenken, dass mit den verschiedenen Abschlüssen unterschiedliche Kompetenzen erworben werden. Insofern sind für Absolventinnen und Absolventen der Besonderen Abschlüsse nicht ohne Weiteres die gleichen Einsatzmöglichkeiten in allen Bereichen der Pflege möglich und es dürfen die Vorbehaltenen Tätigkeiten gemäß § 4 Pflegeberufegesetz nicht in allen Versorgungsbereichen gleichermaßen durchgeführt werden.

Gerade vor dem Hintergrund der immer dynamischer werdenden Berufswelt ist die Flexibilität und die Berechtigung in allen Versorgungsbereichen der Pflege tätig sein zu können sehr vorteilhaft.

Daher – und da der „Besondere Abschluss“ unter Evaluationsvorbehalt steht – empfiehlt das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention den angehenden Pflegefachkräften den generalistischen Berufsabschluss „Pflegefachfrau“ beziehungsweise „Pflegefachmann“.

Pflegeausbildung

Hochschulische Pflegeausbildung

Die zunehmende Komplexität der pflegerischen Versorgung erfordert einen Qualifikationsmix innerhalb des Pflegewesens. Mit dem Pflegeberufegesetz wurde ergänzend zur beruflichen Pflegeausbildung eine Grundlage für eine primärqualifizierende hochschulische Pflegeausbildung geschaffen, die für die unmittelbare Pflege von Menschen aller Altersstufen qualifiziert.

Im Unterschied zur beruflichen Pflegeausbildung trägt hier die Hochschule die Gesamtverantwortung für die Koordination der theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen mit den Praxiseinsätzen.

Ablauf des Studiums

Die hochschulische Pflegeausbildung umfasst je nach Studiengangskonzept in Vollzeit eine Regelstudienzeit von sieben Semestern (210 ECTS-Punkte) oder acht Semestern (240 ECTS-Punkte). Das Studium beginnt jeweils im Wintersemester. Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben wird es durch den Wechsel von Lehrveranstaltungen und Praxiseinsätzen strukturiert. Die an der Hochschule zu absolvierenden theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen entsprechen einem Umfang von 2.100 Stunden.

Lernort- und Praxiskooperationen

Die Praxiseinsätze haben einen Umfang von mindestens 2.300 Stunden. Die Hochschule trägt die Gesamtverantwortung für die Koordination der theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen mit den Praxiseinsätzen, die Praxiseinrichtungen übernehmen die Praxisanleitung (sofern nicht anders darstellbar, in Form von Lehraufträgen der Hochschulen).

Nutzen Sie den Einsatz von Studierenden im Rahmen von Praxiseinsätzen in Ihrer Einrichtung als Chance zur Kompetenzentwicklung!

Vergütung während des Studiums

Mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz, welches am 1. Januar 2024 in Kraft trat, ist die Vergütung der Studierenden nun geregelt. Der Träger ist verpflichtet, der oder dem Studierenden während der gesamten Dauer des Vertragsverhältnisses eine angemessene monatliche Vergütung zu zahlen. Dies erhöht die Attraktivität der akademischen Pflegeausbildung erheblich und trägt somit zu einer nachhaltigen und besseren Gesundheitsversorgung in Deutschland bei.

Träger der praktischen Ausbildung und Einsatzmöglichkeiten

Träger der praktischen Ausbildung

Die Träger der praktischen Ausbildung schließen mit den Auszubildenden den Ausbildungsvertrag, der den Ausbildungsplan zur Durchführung der praktischen Ausbildung enthält.

Träger der praktischen Ausbildung können sein – beziehungsweise Pflichteinsätze können stattfinden bei:

  1. zur Versorgung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern,
  2. zur Versorgung nach § 71 Absatz 2 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen,
  3. zur Versorgung nach § 71 Absatz 1 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 37 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen

Weitere Beispiele von Trägern der praktischen Ausbildung

Psychiatrische Krankenhäuser als Träger

Zugelassene Krankenhäuser umfassen auch psychiatrische Krankenhäuser, wenn Ausbildungsinhalte der allgemeinen Akutpflege vermittelt werden können.

Tagespflegeeinrichtungen als Träger

Unter Stationären Pflegeeinrichtungen sind auch Einrichtungen der Tagespflege zu verstehen, wenn Ausbildungsinhalte der allgemeinen Akut- und / oder Langzeitpflege vermittelt werden können.

Hinweise zur Durchführung der praktischen Ausbildung

Eine Einrichtung ist nur dann zur Vermittlung von Ausbildungsinhalten im Rahmen der praktischen Ausbildung geeignet, wenn stets ein angemessenes Verhältnis von Auszubildenden zu (Pflege-)Fachkräften gewährleistet ist. Dies gilt auch dann, wenn es keine landesrechtlichen Regelungen gibt. Zweck ist, Auszubildende vor Überforderung zu schützen.

Das Ausbildungsziel muss stets im Fokus der Ausbildung und des Einsatzes stehen.

Unteilbarkeit von Einsätzen

Am 29. April 2020 hat das Bundeskabinett das 2. Bevölkerungsschutzgesetz beschlossen, demnach wird unter anderem § 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV) im Hinblick auf die generalistische Pflegeausbildung geändert beziehungsweise ergänzt. Die Neuerung sieht vor, dass der beim Träger der praktischen Ausbildung zu absolvierende Pflichteinsatz teilweise in einer zweiten Einrichtung durchgeführt werden kann, wenn nicht gewährleistet werden kann, dass die zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen Kompetenzen vollständig beim Träger der praktischen Ausbildung selbst erworben werden können. Diese zweite Einrichtung muss wiederum die Anforderungen an einen Träger der praktischen Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) erfüllen. Damit werden insbesondere die Möglichkeiten, dass psychiatrische Krankenhäuser Träger der praktischen Ausbildung sein können, erweitert. Der § 3 Abs. 2a Satz 3 PflAPrV sieht vor, dass die übrigen Praxiseinsätze, d.h. die weiteren allgemeinen Pflichteinsätze, die speziellen psychiatrischen und pädiatrischen Pflichteinsätzen und die weiteren Einsätze nicht auf verschiedene Einrichtungen aufgeteilt werden können, d.h. das diese jeweils in ein und derselben Einrichtung abzuleisten sind.

Selbstverständlich kann ein praktischer Einsatz, von zum Beispiel einem Schulblock, unterbrochen werden, die Fortführung des praktischen Einsatzes muss aber in derselben Einrichtung wie vor der Unterbrechung stattfinden.

Teilbarkeit von praktischen Einsätzen nach PflBG

Ausbildungsplan / Phasenplanung

Eine abgestimmte Phasenplanung ist unumgänglich. Denn sie hilft, folgenden Befürchtungen zu begegnen:

Eine große Befürchtung der Pflegekräfte und Leitungen in den jeweiligen Einrichtungen ist nach wie vor, dass durch die Veränderungen der praktischen Ausbildung in Zukunft zu viele Auszubildende auf den Stationen und Bereichen vorzufinden sind und dadurch zum einen keine qualitativ hochwertige Ausbildung in der Praxis mehr möglich und zum anderen der Arbeitsablauf erheblich gestört sein wird.

Eine weitere Befürchtung ist, dass in Phasen, in welchen der Unterricht stattfindet, überhaupt keine Auszubildenden in der Praxis sein werden.

Auf der Grundlage der Bundesrahmenpläne vom Juli 2019 wurden für Bayern verbindliche Lehrpläne und Ausbildungspläne für die Berufsfachschule für Pflege erarbeitet.

Umgang mit unterschiedlichen Arbeitszeiten in den verschiedenen Einsätzen

Der Träger schließt mit den Schülerinnen und Schülern einen Arbeitsvertrag mit entsprechenden Wochenarbeitszeiten. Diese Ausbildungsverträge variieren in der Regel zwischen 37 und 40 Wochenarbeitsstunden. In der Pflegeausbildung müssen Auszubildende ihre Ausbildung zum einen künftig an verschiedenen Einsatzorten absolvieren. Zum anderen haben die unterschiedlichen Kooperationspartner (Einsatzorte) unterschiedliche Wochenarbeitszeiten. Auch die Schulklassen haben regelmäßig Schülerinnen und Schüler von unterschiedlichen Trägern mit unterschiedlichen Wochenarbeitszeiten.

Es ist also notwendig, vor allem die Einsatzorte mit knappen Ressourcen so schonend wie möglich zu verplanen. Das bedarf einer gemeinsamen Phasenplanung im Ausbildungsverbund. Nur im Verbund und mit einer zentral gesteuerten „Phasenplanung“ durch die Pflegeschulen oder andere zentrale Koordinationsstellen können die vorhandenen Ausbildungskapazitäten effektiv genutzt werden.

Die arbeitsvertraglich geregelte Arbeitszeit ist Grundlage der Einsatzplanung. Diese Arbeitszeit gilt auch beim Kooperationspartner beziehungsweise bei externen Einsatzorten.

Es wird empfohlen, die Einsatzpläne für alle Schüler mit der kürzesten Wochenarbeitszeit zu planen.

Über- beziehungsweise Minderstunden im einzelnen Einsatzort

Der Umgang mit Über- beziehungsweise Minderstunden unterliegt grundsätzlich arbeitsrechtlichen Grundsätzen. Die Auszubildenden sollen sich außerdem voll und ganz auf ihre Ausbildung konzentrieren und gleichzeitig in den Arbeitsablauf ihrer jeweiligen Einsatzorte integriert werden können. Deshalb ist mit Über- und Minderstunden im Rahmen der verschiedenen Einsatzorte wie folgt umzugehen:

Wird ein Auszubildender in einem externen Einsatzort eingesetzt und ist die dortige Wochenarbeitszeit kürzer als die vertraglich vereinbarte, können diese Stunden nur an diesem externen Einsatzort eingearbeitet werden.

Ist die Wochenarbeitszeit in einem externen Einsatz höher, als die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit, kann die Schülerin oder der Schüler mit Erfüllung ihrer oder seiner vertraglichen Wochenarbeitszeit dementsprechend früher gehen (zum Beispiel täglich). Darauf ist die Schülerin oder der Schüler hinzuweisen. Sollte der oder die Auszubildende die volle Arbeitszeit des externen Einsatzortes arbeiten und damit Überstunden aufbauen, sind diese Überstunden am externen Einsatzort abzubauen. Der Träger muss den Auszubildenden für diese Stunden nicht freistellen.

Der Unterricht an den Pflegeschulen ist vollumfänglich auf die praktische Ausbildungszeit anzurechnen. Das bedeutet, dass die durch den Besuch der Schule verursachten „Fehlzeiten“ nicht nachzuarbeiten sind und dass während der Unterrichtsblöcke kein Wochenenddienst abzuleisten ist. Sollte der Unterricht an einzelnen Tagen stattfinden, ist weder vor noch nach dem Unterricht das Arbeiten in der Einrichtung einzuplanen. Im Gegenteil: Eine solche Vorgehensweise ist als kontraproduktiv anzusehen, denn sie führt zur Überforderung der Schülerinnen und Schüler, die den Unterricht vor- und nachbereiten und sich auf Prüfungen vorbereiten müssen.

Einsatzmöglichkeiten

Der praktische Teil der Pflegeausbildung umfasst aufgrund der generalistischen Ausrichtung der Ausbildung Einsätze in verschiedenen Versorgungsbereichen. Die praktische Ausbildung ist mit mindestens 2.500 Stunden deutlicher Schwerpunkt der Ausbildung. Sie wird auf der Basis eines Ausbildungsplans durchgeführt, und gliedert sich in:

  • Orientierungseinsatz mit 400 Stunden
  • Pflichteinsätze in den drei allgemeinen Versorgungsbereichen
    • Akutpflege in stationären Einrichtungen mit 400 Stunden
    • Langzeitpflege in stationären Einrichtungen mit 400 Stunden
    • ambulanten Akut- und Langzeitpflege (häusliche Pflege) mit 400 Stunden
  • Pflichteinsätze in den speziellen Bereichen der
    • pädiatrischen Versorgung mit 120 Stunden
    • allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrischen Versorgung 120 Stunden
  • Vertiefungseinsatz mit 500 Stunden
  • weitere Einsätze mit 160 Stunden, davon
    • 80 Stunden, zum Beispiel in den Bereichen Pflegeberatung, Rehabilitation, Palliativpflege
    • 80 Stunden im Versorgungsbereich des Vertiefungseinsatzes

Die Pflichteinsätze in den allgemeinen Versorgungsbereichen und der Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung müssen bis zum Ende des zweiten Ausbildungsdrittels absolviert werden.

Allgemeine Pflichteinsätze

Pflichteinsätze im Rahmen der praktischen Ausbildung können in der Akutpflege (verpflichtend in allgemeiner Medizin und medizinischen Fachgebieten sowie allgemeiner Chirurgie und chirurgischen Fachgebieten) in stationären Einrichtungen, der Langzeitpflege in stationären Einrichtungen und der häuslichen Pflege (ambulanten Akut- und Langzeitpflege) stattfinden. Dies sind zugleich die Einrichtungen, die auch Träger der praktischen Ausbildung sein können.

Beispiele für Pflichteinsätze:
Der Einsatz im „betreuten Wohnen“ als Pflichteinsatz in der ambulanten beziehungsweise stationären Versorgung ist möglich. Hier ist zwischen ambulant-betreutem und stationär-betreutem Wohnen zu unterscheiden, da es viele Kombinationen eines Miet-/ und Servicevertrags gibt.

Maßgeblich für die Zuordnung des Einsatzes zum ambulanten beziehungsweise stationären Pflichteinsatz sind die vorliegenden Versorgungsverträge. Erfüllt der Dienstleister im betreuten Wohnen seine Pflege- und Serviceangebote als zur Versorgung nach § 71 Abs. 1 und § 72 Abs. 1 SGB XI und nach § 37 SGB V zugelassene ambulante Pflegeeinrichtung, kann ein Einsatz von Auszubildenden dort der ambulanten Versorgung zugeordnet werden.

Spezielle Pflichteinsätze

Zukünftig muss jeder Auszubildende Einsätze in der Psychiatrie und Pädiatrie absolvieren. Da diese Einsätze zu bestimmten Zeiten während der Ausbildung stattfinden müssen, kann es hier zu Engpässen kommen. Das Wichtigste ist daher mit abgestimmten Phasenplänen möglichst viele Ressourcen in der Region zu nutzen. Das bedeutet, dass alle in der Region befindlichen Pflegeschulen und Träger der praktischen Ausbildung ihre Phasenplanungen bestmöglich abstimmen sollten. Näheres zur Phasenplanung finden Sie unter „Ausbildungsplan / Phasenplanung“.

Achtung:

Es ist keine doppelte Anrechnung eines Einsatzes möglich!

Das bedeutet, dass zum Beispiel ein Einsatz auf einer kinderpsychiatrischen Station über 120 Stunden entweder ein pädiatrischer Einsatz ODER ein psychiatrischer Einsatz ist.

Der pädiatrische Einsatz mit 120 Stunden soll grundsätzlich Kinderheilkunde und Kinderpflege sowie die Wochen- und Säuglingspflege umfassen (RL 2005/36/EG).

Es besteht die Möglichkeit, diese Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen einer Exkursion auch während des stationären Akuteinsatzes und gegebenenfalls im fachpraktischen Unterricht zu erwerben.
Der pädiatrische Pflichteinsatz ist, neben dem Umgang mit gesundheits- und entwicklungsbedingten Selbstpflegeerfordernissen, stark fokussiert auf:

  • die Begegnung mit Kindern und Jugendlichen,
  • ihre Entwicklung,
  • ihre familiäre und soziale Bindung und
  • die Beziehungsgestaltung mit dem Kind oder
  • in der Triade mit den Bezugspersonen.

Dies ist dem verhältnismäßig kurzen Einsatz und möglichen Kapazitätsproblemen geschuldet.

Die zum 1. Januar 2025 ausgelaufene Übergangsregelung beendet die flexible Stundenverteilung im Pflichteinsatz der pädiatrischen Versorgung (60 bis 120 Stunden). Seit 1. Januar 2025 umfasst der pädiatrische Pflichteinsatz für neu aufgenommene Ausbildende zwingend 120 Stunden. Wir bitten Sie dies bei der Einsatzplanung zu berücksichtigen.

Pflichtvorgaben während des pädiatrischen Einsatzes

Kinderheilkunde und Kinderpflege sowie Wochen- und Säuglingspflege sind unverzichtbar und nicht mit Stunden hinterlegt. Speziell die Wochen- und Säuglingspflege muss nicht als eigener Einsatz zusätzlich zum Einsatz in der pädiatrischen Versorgung stattfinden.

Der pädiatrische Pflichteinsatz kann aber auch selbstverständlich ausschließlich auf der Wochenbett- und Neugeborenstation stattfinden.

Der allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrische Einsatz umfasst 120 Stunden. In dieser Zeit sollen die Auszubildenden die spezifischen Pflegebedarfe und Interventionen der psychiatrischen Pflege und die Besonderheiten in den institutionellen Settings sowie in der Zusammenarbeit im therapeutischen Team kennenlernen.

Grundsätzlich ist der Pflichteinsatz in der psychiatrischen Versorgung für das letzte Ausbildungsdrittel festgeschrieben. Zur Entlastung kann der Einsatzbeginn jedoch vorgezogen werden, sofern alle vorgesehenen Praxiseinsätze der ersten beiden Ausbildungsdrittel abgeschlossen wurden. Der Einsatz kann dann bereits am Ende des zweiten Ausbildungsdrittels (das heißt formal noch im zweiten Jahr) beginnen, wenn er im letzten Ausbildungsdrittel endet. Der Einsatz kann auch nach der Abschlussprüfung noch eingebracht werden.

Weitere Einsätze

Außerhalb der im Rahmen der Pflichteinsätze zu durchlaufenden Versorgungsbereiche soll der oder die Auszubildende einen Einsatz mit 80 Stunden in speziellen Pflegebereichen absolvieren. Mögliche Einsatzbereiche sind zum Beispiel die Pflegeberatung, die Rehabilitation oder die Palliativpflege. Dieser Einsatz dient dazu, Bereiche der Pflege kennenzulernen, die in den Pflichteinsätzen nicht im Fokus stehen.

Zudem soll ein weiterer Einsatz mit 80 Stunden zur freien Verteilung im Versorgungsbereich des Vertiefungseinsatzes erfolgen.

Liste der möglichen Einsatzorte

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention unterstützt die Ausbildungsträger und -schulen unter anderem mit Listen zu möglichen Einsatzorten in der Pädiatrie, Psychiatrie und zu weiteren Einsatzorten. Diese Listen sind nicht abschließend und werden kontinuierlich weitergeführt.

Die aktuellsten Listen der möglichen Einsatzorte finden Sie nachfolgend:

Praxisanleitung

Auszubildende sind vor Ort in die pflegerischen Aufgaben und Tätigkeiten schrittweise anhand des Ausbildungsplans einzuweisen und anzuleiten, jeweils durch Pflegefachkräfte, die die Qualifikation als Praxisanleitung innehaben.

Im Einzelnen:

  • während des Orientierungseinsatzes,
  • der Pflichteinsätze,
  • sowie des Vertiefungseinsatzes.

Der Praxisanleitung kommt damit eine wesentliche Rolle beim Erwerb der Kompetenzen zu und unterstreicht den Ausbildungscharakter der praktischen Ausbildungseinheiten. Die gezielte und geplante Anleitung der Auszubildenden im Umfang von mindestens zehn Prozent im Rahmen jedes Praxiseinsatzes wird zu einer Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche und qualitativ hochwertige Ausbildung. Die Zeiten der Praxisanleitung sind im Dienstplan der Auszubildenden festzuhalten. Hinzu kommt die im Ausbildungsalltag spontan erforderliche situative Praxisanleitung im Rahmen der verbliebenen 90 Prozent der praktischen Ausbildungszeit.

Mit „gezielter praktischer Anleitung“ ist eine geplante Anleitungssituation gemeint, die eine Vorbereitungszeit (Ankündigung des Themas), gemeinsame Durchführung sowie eine Evaluation umfasst. Die Themen für eine gezielte Anleitung ergeben sich aus dem Profil des Praxiseinsatzortes und sollen die Stufe des Kompetenzerwerbs des Auszubildenden erfassen.

Die gezielte Anleitung erfolgt im Regelfall als Einzelanleitung und kann abhängig vom jeweiligen Thema auch als Gruppenanleitung geplant werden. Wichtig ist, dass die Praxisanleitung am Praxiseinsatzort stattfindet und bei Gruppenanleitungen nur im Rahmen von Kleinstgruppen (bestenfalls von zwei bis vier Schülerinnen und Schülern) durchgeführt wird.

Verändertes Rollenverständnis

Von Praxisanleitern und Praxisbegleitern wird in der Pflegeausbildung ein zunehmendes Maß an Selbstständigkeit, Eigenverantwortung und Weiterbildungsinitiative erwartet. Das bedeutet auch, dass sich das Rollenverständnis für Lehrende und Lernende verändert hat. Lehrende sind neben der reinen Wissensvermittlung vor allem Lernbegleiterinnen und Lernbegleiter.

Die mit der Reform des Pflegeberufs vorgenommene Aufwertung der Praxisanleitung ist in den Ausbildungsbudgets refinanziert. Dies ist die Chance für die Träger der praktischen Ausbildung und die Tarifvertragsparteien, zum Beispiel angemessene finanzielle Anreize für die Übernahme einer Tätigkeit als Praxisanleitung zu schaffen. Die Praxisanleitung wird zum Beispiel im Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) bereits gesondert aufgeführt.

Für die Befähigung zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter sind eine berufspädagogische Zusatzausbildung im Umfang von 300 Stunden und eine jährliche berufspädagogische Fortbildung im Umfang von 24 Stunden erforderlich. Hierfür ist ein Nachweis zu erbringen.

Seit 1. Januar 2025 sind folgende Regularien für alle weitergebildeten Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter zu beachten:

  1. Die Stichtage 01.01. bzw. 31.12. definieren den Beginn beziehungsweise das Ende der jährlichen Nachweis- beziehungsweise Fortbildungspflicht, innerhalb der die berufspädagogischen Fortbildungen im Umfang von 24 Stunden zu absolvieren sind. Der Fortbildungszeitraum entspricht für alle Praxisanleitenden damit einem Kalenderjahr. Die Fortbildungen sind folglich bis spätestens zum 31.12. eines jeden Jahres zu absolvieren. Der entsprechende Nachweis über das Absolvieren der Fortbildung im jeweiligen Fortbildungsjahr ist zeitnah nach Abschluss der Fortbildung bei der VdPB vorzulegen, spätestens jedoch bis zum 31.01. des Folgejahres.
  2. Folgende Fristen, beispielhaft für das Jahr 2025, sind seit 1. Januar 2025 zu berücksichtigen:
    • Fortbildungspflicht vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025
    • Nachweis für das Jahr 2025 zeitnah nach Abschluss der Fortbildung bei der VdPB vorzulegen, spätestens jedoch bis 31. Januar 2026
  3. Für neu weitergebildete Praxisanleitende beziehungsweise Personen, die das Studium der Pflegepädagogik im laufenden Fortbildungsjahr abgeschlossen haben und bei Wiederaufnahme der Praxisanleitetätigkeit, beginnt die Nachweis- beziehungsweise Fortbildungspflicht nicht bereits in dem Jahr, in dem die Weiterbildung beziehungsweise das Studium der Pflegepädagogik abgeschlossen oder die Tätigkeit wieder aufgenommen wurde, sondern erst im Folgejahr. Sofern dennoch bereits im Jahr der Weiterbildung, des Studienabschlusses beziehungsweise der Wiederaufnahme der Tätigkeit als Praxisanleitung Fortbildungsstunden absolviert werden, werden diese auf die Pflichtfortbildungsstunden im Folgejahr angerechnet.
  4. Weitergebildete Praxisanleitungen verlieren ihre Zulassung als Praxisanleitung aufgrund des Ruhens der Tätigkeit oder zeitweisen Unterbrechung, nicht. Während bei einer Unterbrechung der Berufstätigkeit von mehr als 6 Monaten, wenn also das Arbeitsverhältnis ruht (zum Beispiel wegen Eltern- oder Pflegezeit, Sabbatical oder Ähnlichem), muss keine Fortbildung absolviert werden. Sobald die Tätigkeit als Praxisanleitung wieder aufgenommen wird, unterliegen die Praxisanleitenden auch wieder der 24-stündigen Nachweis- und Fortbildungsverpflichtung. Es gelten dann die unter Ziffer 3 genannten Fristen. Pflichtfortbildungsstunden, welche vor einer längeren Unterbrechung erfüllt wurden, können, entgegen des GMS vom 21. Oktober 2021, bei Wiederaufnahme der Tätigkeit nicht angerechnet werden und sind im vollen Umfang zu absolvieren.

Der Vereinigung der Pflegenden in Bayern (VdPB) wurde die Aufgabe übertragen, alle Praxisanleitungen in Bayern zu registrieren. Nähere Informationen finden Sie hier: Für Praxisanleitungen

Bestandsschutz

Soweit eine Person bereits vor dem 31. Dezember 2019 die Qualifikation als Praxisanleitung nach dem Alten- beziehungsweise Krankenpflegegesetz im Umfang von mindestens 200 Stunden erworben hat, genießt diese Bestandsschutz.

Darüber hinaus wird Bestandsschutz gewährt, wenn

  • eine bereits erfolgreich abgeschlossene berufspädagogische Zusatzqualifikation von mindestens 120 Stunden zum Stichtag 31. Dezember 2019 erworben wurde und
  • durch eine weitere bis zum 31. Dezember 2021 abzuschließende berufspädagogische Maßnahme ergänzt wird.

Diese müssen letztlich in Summe mindestens 200 Stunden umfassen.

Der Bestandsschutz befreit nicht von der jährlichen Fortbildungspflicht.

Die Sicherstellung der Einhaltung ist im Ausbildungsnachweis zu dokumentieren. Der Ausbildungsnachweis wird über die gesamte Ausbildungsdauer kontinuierlich durch den Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschule überprüft. Hat der Träger der praktischen Ausbildung oder die Pflegeschule Kenntnis darüber oder einen konkreten Verdacht, dass rechtliche Vorgaben der Ausbildung nicht eingehalten werden, und wird dadurch das Erreichen des Ausbildungsziels gefährdet, so ist der betroffene praktische Einsatzort zur Behebung des Missstandes aufzufordern. Sofern die Prüfungszulassung ernsthaft gefährdet ist, ist die zuständige Bezirksregierung zu informieren.

Es wird empfohlen, mit sofortiger Wirkung keine Schülerinnen und Schüler mehr in solchen Praxiseinsatzorten einzusetzen.

Es droht die Nichtzulassung des Prüflings zur Abschlussprüfung. Das birgt für den Träger die Gefahr einer Haftung im Außenverhältnis gegenüber dem Auszubildenden. Im Wiederholungsfall kann dem Träger der praktischen Ausbildung auch die Zulassung entzogen werden.

Alle an der Ausbildung beteiligten Akteure sind angehalten Sorge dafür zu tragen, dass Auszubildende attraktive Ausbildungsbedingungen vorfinden. Es wird empfohlen, hierzu bereits im Kooperationsvertrag entsprechende Regelungen aufzunehmen und ein gemeinsames Ausbildungsverständnis festzumachen.

Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) hat im Dezember 2019 einen Ausbildungsnachweis veröffentlicht. Der für Bayern entwickelte Musterentwurf orientiert sich aufgrund der Vorgaben eng an dem Musterentwurf des BIBB. Das Muster des bayerischen Ausbildungsnachweises sowie erläuternde Dokumente können Sie auf der Homepage des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung München (ISB) herunterladen. Die Ausführungen zum Musterentwurf des BIBB sind auch für das Verfahren in Bayern weitgehend zutreffend.

Wir appellieren eindringlich an alle beteiligten Akteure der Ausbildung in Bayern, insbesondere an die für die Bereitstellung der Ausbildungsnachweise verantwortlichen Pflegeschulen, den bayerischen Musterentwurf zu berücksichtigen. Nur so kann eine einheitliche Vorgehensweise in Bayern gewährleistet und eine unnötige Belastung der Praxiseinrichtungen durch unterschiedliche Dokumente und Verfahren vermieden werden.

Bayerischer Musterentwurf

Musterentwurf des BIBB

Sind keine Pflegefachkräfte in einem weiteren oder speziellen Einsatzort vorhanden, können andere geeignete Fachkräfte die Inhalte aus der Praxisanleitung an die Schülerinnen und Schüler vermitteln. Notwendig kann dies zum Beispiel sein in speziellen Einsätzen der pädiatrischen und psychiatrischen Versorgung oder in weiteren Einsätzen in Kinderkrippen, bei Kinderärzten und Beratungsstellen. Empfehlenswert ist, dass hier entsprechend qualifizierte Fachkräfte mit einer praxisanleitungsähnlichen Weiterbildung die Praxisanleitung übernehmen.

Das PflBG gibt dem Träger der praktischen Ausbildung viele Gestaltungsmöglichkeiten zur Sicherstellung der Praxisanleitung. So muss die Praxisanleitung nicht ausschließlich durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Station, eines Wohnbereichs oder eines ambulanten Dienstes im Rahmen ihrer Tätigkeit im jeweiligen Zuständigkeitsbereich erfolgen. Möglich ist die Organisation einer zentralen Praxisanleitung für ein spezielles Fachgebiet, das thematisch und zeitlich für mehrere Stationen beziehungsweise Wohnbereiche zusammengefasst wird. Auch eine fachübergreifende Praxisanleitung innerhalb einer Institution ist denkbar, ebenso wie die Delegation im Kooperationsverbund an externe (zum Beispiel freiberufliche) Praxisanleiterinnen und -anleiter, die mehrere Einrichtungen betreuen.

Auch freiberuflich können Praxisanleiterinnen und -anleiter tätig sein. Grundsätzlich sollen sie eine einjährige Berufserfahrung in dem Versorgungsbereich erworben haben, in welchem sie Praxisanleitungen durchführen. Inwieweit Praxisanleiterinnen und -anleiter auch in Bereichen anleiten dürfen, auf die sich ihre einjährige Berufserfahrung nicht erstreckt, muss vom Sinn und Zweck des § 4 Abs. 2 PflAPrV betrachtet werden. Hierbei ist hervorzuheben, dass die geforderte einjährige einschlägige Berufserfahrung eine Soll-Vorschrift ist. Hiervon kann aus wichtigem Grund abgewichen werden. Daher kann von diesem Erfordernis abgewichen werden, wenn eine zehn prozentige Praxisanleitung anders nicht zu gewährleisten und dennoch eine qualitativ hochwertige Anleitung gesichert ist.

Das langfristige Ziel muss sein, dass Praxisanleitung von weitergebildeten Pflegekräften vor Ort durchgeführt wird (Berufserfahrung „im jeweiligen Einsatzbereich“).

Lernortkooperationen und Ausbildungsverbünde

Alle Akteure sind im Rahmen der generalistischen Pflegeausbildung auf die Zusammenlegung zu größeren Systemen angewiesen, um das Berufsprofil der Pflege von Menschen aller Altersstufen und in allen Versorgungsbereichen zu etablieren. Kooperationen müssen als Teil einer großen Bildungslandschaft betrachtet werden, um das Angebot für Theorie und Praxis zu erweitern. Aufgrund der Vielzahl der unterschiedlichen Praxiseinsätze ist eine enge Kooperation zwischen den Pflegeschulen, den Trägern der praktischen Ausbildung und den Einrichtungen der weiteren Praxiseinsätze erforderlich. Die Verantwortung für die Umsetzung des Pflegeberufegesetztes (PflBG) mit all seinen Herausforderungen wird auf mehreren Schultern verteilt und erfährt so eine Bündelung von personellen und fachlichen Ressourcen. Die „Einzelschule/ Einzeleinrichtung“ kann somit in den Hintergrund treten und den Blick frei machen für ein großes Ganzes.

Weg von „Meine Einrichtung und ich“ hin zu „Wir und die Pflege“.

Kooperation statt Konkurrenz muss den Weg der Pflegeausbildung in Richtung Zukunft und gemeinsamer Bewältigung des Fachkräftemangels bereiten.

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Der Ausbildungsverbund Forchheim e. V., als einer von vielen tollen Verbünden, gewährt uns einen Einblick in seine Bemühungen für eine qualitativ hochwertige Pflegeausbildung.

Übersicht der Ausbildungsverbünde

AusbildungsverbundOrtAnsprechpartnerTätigkeitsbereicheKooperierende
Schulen
Kooperierende
Träger
Kooperierende
Einsatzorte
InternetseiteKooperationsorte
Arbeitsgemeinschaft Bayreuther Pflegeschulen95445 BayreuthFranz Sedlak
Telefon: 0921 754213

Christine Seeber
Telefon: 0921 4007015
Abstimmung von Anleitungskonzepten, Formularwesen, Marketing und Öffentlichkeitsarbeit, gemeinsame Phasenplanung, Praxisanleitungstreffen, gemeinsame Praxiskoordination, Möglichkeit zur Übertragung nach § 8 PflBG, gemeinsames Projekt nach § 15 PflBG41390Stadt Bayreuth, Landkreis Bayreuth, Landkreis Kulmbach, Landkreis Wunsiedel, Landkreis Kronach, Landkreis Forchheim, Landkreis Hof, Landkreis Neustadt/Waldnaab, Landkreis Lichtenfels, Landkreis Tirschenreuth, Landkreis Nürnberger Land, Landkreis Bamberg, Landkreis Sonneberg, Landkreis Coburg, Landkreis Amberg-Sulzbach
Arbeitsgemeinschaft Generalistische Pflegeausbildung am Landratsamt Deggendorf94469 DeggendorfRainer Unrecht, Telefon: 0991 3100175Angebot von Fortbildungen für Praxisanleitungen, Marketing und Öffentlichkeitsarbeit, Praxisanleitungstreffen, gemeinsame Praxiskoordination530Arbeitsgemeinschaft Generalistische Pflegeausbildung am Landratsamt DeggendorfLandkreis Deggendorf, Dingolfing-Landau
Ausbildungsverbund Altmühlfranken91781 WeißenburgAndreas Langhammer
Telefon: 09141 9976590

Dorothea Eidam
Telefon: 09141 859126
Angebot von Fortbildungen für Praxisanleitungen, Marketing und Öffentlichkeitsarbeit, Praxisanleitungstreffen, gemeinsame Praxiskoordination, Einrichtungsübergreifende Praxisanleitung, gemeinsamer Ansprechpartner als "Ausbildungskoordinator" für Einrichtungen und Auszubildende2273Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen, Landkreis Ansbach, Stadt Ansbach, Landkreis Eichstätt, Landkreis Roth
Ausbildungsverbund Aschaffenburg63739 AschaffenburgIsabel Kalberlah
Telefon: 0151 41486530

Ulrike Strobel
Angebot von Fortbildungen für Praxisanleitungen, Marketing und Öffentlichkeitsarbeit, Praxisanleitungstreffen, gemeinsame Praxiskoordination, Möglichkeit zur Übertragung nach § 8 PflBG2439Stadt Aschaffenburg, Landkreis Aschaffenburg, Landkreis Miltenberg, Landkreis Offenbach
Ausbildungsverbund Bamberg96049 BambergMichael Springs
Telefon: 0951 50311603

Ulrike Sänger
Telefon: 0951 8680445
Abstimmung von Anleitungskonzepten, Formularwesen, gemeinsame Phasenplanung, Praxisanleitungstreffen, Einrichtungsübergreifende Praxisanleitung34232
Ausbildungsverbund Bamberg-Obermain96047 BambergEva Gill
Telefon: 09547 812308

Ulrike Sänger
Telefon: 0951 8680445
gemeinsame Praxiskoordination, Möglichkeit zur Übertragung nach § 8 PflBG4140Bamberg, Erlangen , Forchheim, Lichtenfels
Ausbildungsverbund Erlangen / Erlangen-Höchstadt91056 Erlangengemeinsame Stelle

Andreas Parthum, Telefon: 09131 7532460
Abstimmung von Anleitungskonzepten, Formularwesen, Praxisanleitungstreffen4128Erlangen-Höchstadt, Erlangen
Ausbildungsverbund für Pflege im Landkreis Roth91154 RothMonika Bock
Telefon: 09171 802455

Günther Wittmann
Telefon: 09171 811626
Abstimmung von Anleitungskonzepten, Angebot von Fortbildungen für Praxisanleitungen, Curriculumsentwicklung, Formularwesen, Marketing und Öffentlichkeitsarbeit, gemeinsame Phasenplanung, Praxisanleitungstreffen, gemeinsame Praxiskoordination, Möglichkeit zur Übertragung nach § 8 PflBG, Steuergruppentreffen/Mitgliederversammlungen, Pflege und gemeinsame Nutzung der Plattform moodle, gemeinsame Einsatzplanung für alle Auszubildenden im Verbund25520Landkreis Roth, Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen, Stadt Schwabach, Landkreis Nürnberger-Land, Landkreis Ansbach
Ausbildungsverbund Generalistik im Landkreis Kelheim93309 KelheimHans-Martin Linn
Telefon: 09445 2012701

Franziska Neumeier
Telefon: 09441 2071043
Abstimmung von Anleitungskonzepten, Angebot von Fortbildungen für Praxisanleitungen, Curriculumsentwicklung, Formularwesen, gemeinsame Phasenplanung, Praxisanleitungstreffen, gemeinsame Praxiskoordination, Optimierung der Ausbildungsqualität260Landkreis Kelheim
Ausbildungsverbund im Landkreis-Dillingen-Wertingen89407 DillingenAngelika Wolf
Telefon: 08272 998340

Selma Graf
Telefon: 08272 998143

Cinzia Campanelli
Telefon: 09071 57381
Angebot von Fortbildungen für Praxisanleitungen, gemeinsame Phasenplanung, Praxisanleitungstreffen, gemeinsame Praxiskoordination22242Dillingen, Augsburg, Günzburg, Donauwörth
Ausbildungsverbund Landkreis Rottal-Inn84347 PfarrkirchenElisabeth Schoske
Telefon: 08721 98392472

Katrin Klinglbrunner
Telefon: 08561 9297120
Angebot von Fortbildungen für Praxisanleitungen, Formularwesen, gemeinsame Phasenplanung, Praxisanleitungstreffen, gemeinsame Praxiskoordination, Einrichtungsübergreifende Praxisanleitung240120Pfarrkirchen, Eggenfelden, Simbach am Inn, Rottal-Inn
Ausbildungsverbund MünchenMünchenKarin Meiler-BergmannPraxisanleitungstreffen, Möglichkeit zur Übertragung nach § 8 PflBG2665Stadt München, Landkreis München, Landkreis Fürstenfeldbruck, Landkreis Freising, Landkreis Dachau
Ausbildungsverbund Oberland Pfaffenwinkel86956 SchongauJulian Mayr
Telefon: 0151 73068878

Simone Klausmann
Telefon: 0881 1888391
Abstimmung von Anleitungskonzepten, Formularwesen, gemeinsame Praxiskoordination, Möglichkeit zur Übertragung nach § 8 PflBG, Organisation Verbundstreffen260Landkreis Weilheim-Schongau
Ausbildungsverbund Pflege AM/AS92224 AmbergStefanie Meyer
Telefon: 09621 102032

Thomas Baldauf
Telefon: 09661 520202
Abstimmung von Anleitungskonzepten, Angebot von Fortbildungen für Praxisanleitungen, Formularwesen, Marketing und Öffentlichkeitsarbeit, gemeinsame Phasenplanung, Praxisanleitungstreffen, Gemeinsame Veranstaltungen (z.B. Netzwerktreffen AV Pflege AM/AS, Verbundbeiratsitzungen)4517Amberg, Amberg-Sulzbach
Ausbildungsverbund Pflege der Landkreise Berchtesgadener Land und Traunstein83278 TraunsteinDajana Riske
Telefon: 08651 772241

Wolfgang Raufeisen
Telefon: 0861 7052360
Curriculumsentwicklung, Formularwesen, Marketing und Öffentlichkeitsarbeit, gemeinsame Phasenplanung, Praxisanleitungstreffen, gemeinsame Praxiskoordination, Möglichkeit zur Übertragung nach § 8 PflBG4362Ausbildungsverbund Pflege der Landkreise Berchtesgadener Land und TraunsteinLandkreis Berchtesgadener Land, Landkreis Traunstein
Ausbildungsverbund Pflege der Region Forchheim e.V.91301 ForchheimAndreas Schneider, Telefon: 09191 610340Abstimmung von Anleitungskonzepten, Angebot von Fortbildungen für Praxisanleitungen, Formularwesen, Marketing und Öffentlichkeitsarbeit, gemeinsame Phasenplanung, Praxisanleitungstreffen, gemeinsame Praxiskoordination, Einrichtungsübergreifende Praxisanleitung, Möglichkeit zur Übertragung nach § 8 PflBG32858Ausbildungsverbund Pflege der Region Forchheim e.V.Stadt Forchheim, Landkreis Forchheim, Stadt Erlangen, Landkreis Erlangen-Höchstadt, Landkreis Fürth, Landkreis Bamberg
Ausbildungsverbund Pflege für Stadt und Landkreis Straubing-Bogen94315 StraubingMartina Schinhärl
Telefon: 09421 551726

Carina Schütz
Telefon: 09421 7101980
-2334Stadt Straubing, Landkreis Straubing-Bogen
Ausbildungsverbund Pflege in Stadt und Landkreis Kulmbach95326 KulmbachStefan Adam, Telefon: 09221 97450Marketing und Öffentlichkeitsarbeit, Praxisanleitungstreffen, Netzwerkarbeit im Rahmen der Gesundheitsregion plus LK KU, Pilotierungsprojekt "Migrantinnen und Migranten in Gesundheitsberufe", Teilnahme an Arbeitskreistreffen257Landkreis Kulmbach, Landkreis Bayreuth (1 Einsatzort)
Ausbildungsverbund Pflege in Stadt und Landkreis Passau94032 PassauJoachim Berga
Telefon: 0851 7208830

Claudia Hartinger
Telefon: 0851 95586103
Abstimmung von Anleitungskonzepten, Marketing und Öffentlichkeitsarbeit, Praxisanleitungstreffen, gemeinsame Praxiskoordination, Einrichtungsübergreifende Praxisanleitung2519Landkreis Passau
Ausbildungsverbund Pflege Landsberg86899 Landsberg am LechViktoriya Geisenhofer, Telefon: 08191 1291672Abstimmung von Anleitungskonzepten, Angebot von Fortbildungen für Praxisanleitungen, Curriculumsentwicklung, Formularwesen, Marketing und Öffentlichkeitsarbeit, Praxisanleitungstreffen, Möglichkeit zur Übertragung nach § 8 PflBG, Verbundbeirat, Vollversammlungen, Vernetzungstreffen der Auszubildenden2131Ausbildungsverbund Pflege LandsbergLandkreis Landsberg am Lech
Ausbildungsverbund Pflege Netzwerk Westmittelfranken91522 AnsbachJohanna Hiemeyer
Telefon: 0981 46532380

Sabine Schuhmann-Haudeck
Telefon: 0981 46533100
Marketing und Öffentlichkeitsarbeit, Praxisanleitungstreffen53043Stadt Ansbach, Landkreis Ansbach, Kooperationspartner über mehrere Landkreise hinweg bis nach Baden-Württemberg
Ausbildungsverbund Pflege Nordoberpfalz92637 WeidenBernd Lober
Telefon: 09602 796310
Abstimmung von Anleitungskonzepten, Curriculumsentwicklung, Formularwesen, gemeinsame Phasenplanung, Praxisanleitungstreffen, gemeinsame Praxiskoordination, Einrichtungsübergreifende Praxisanleitung, Möglichkeit zur Übertragung nach § 8 PflBG52459Kreisfreie Stadt Weiden, Landkreis Neustadt an der Waldnaab, Landkreis Tirschenreuth, Landkreis Wunsiedel
Ausbildungsverbund Pflege NordschwabenJulia Lux, Telefon: 0906 78211961Angebot von Fortbildungen für Praxisanleitungen, Formularwesen, Marketing und Öffentlichkeitsarbeit, gemeinsame Praxiskoordination, Möglichkeit zur Übertragung nach § 8 PflBG23910Ausbildungsverbund Pflege NordschwabenLandkreis Donau-Ries, Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen, Landkreis Ansbach, Landkreis Ostalbkreis
Ausbildungsverbund Pflege Nürnberger Land91207 Lauf a. d. PegnitzKatharina Eichenmüller
Telefon: 09123 9506540

Waltraud Wießner
Telefon: 09123 83517
Abstimmung von Anleitungskonzepten, Angebot von Fortbildungen für Praxisanleitungen, Formularwesen, Praxisanleitungstreffen, Kooperationstreffen13829Landkreis Nürnberger Land, Landkreis Amberg-Sulzbach, Stadt Nürnberg, Landkreis Bayreuth
Ausbildungsverbund Pflege Region Coburg96450 CoburgVanessa Kaiser
Telefon: 09561 5145211
Abstimmung von Anleitungskonzepten, Angebot von Fortbildungen für Praxisanleitungen, Formularwesen, Marketing und Öffentlichkeitsarbeit, gemeinsame Phasenplanung, gemeinsame Praxiskoordination, Möglichkeit zur Übertragung nach § 8 PflBG, Fachkräftegewinnung369125Ausbildungsverbund Pflege Region CoburgLandkreis Coburg, Stadt Coburg, Landkreis Lichtenfels
Ausbildungsverbund Pflege Region Nürnberg-Fürth90469 NürnbergMartin Alfsmann
Telefon: 0170 4555464

Wolfgang Brockhaus
Telefon: 0911 5625180
Abstimmung von Anleitungskonzepten, Angebot von Fortbildungen für Praxisanleitungen, Marketing und Öffentlichkeitsarbeit, Praxisanleitungstreffen, gemeinsame Praxiskoordination, Möglichkeit zur Übertragung nach § 8 PflBG, Akquise/Integration von Auszubildenden aus dem Ausland - in Planung1145154-
Ausbildungsverbund Pflege Stadt und Landkreis Rosenheim83022 RosenheimMarion Schädler
Telefon: 08031 2073537
Abstimmung von Anleitungskonzepten, Formularwesen, Ausbildunsgverbund hat sich 11/2023 als Verein konstituiert, Ausbildungsverbund hat regelm. Beiratstreffen inittiiert, regelmäßige Arbeitsgruppen treffen sich zur inhaltlichen Weiterentwicklung5431Stadt Rosenheim, Landkreis Rosenheim
Ausbildungsverbund Region Amper - Glonn85221 DachauGertraud Markus
Telefon: 08131 76560

Katrin Berktold
Telefon: 08139 809100
gemeinsame Phasenplanung, Sicherstellung der Pflichteinsätze, gemeinsame Finanzierungsgrundlage2Dachau, Fürstenfeldbruck, Aichach-Friedberg, Pfaffenhofen / Ilm
Ausbildungsverbund zur Generalistischen Pflegeausbildung im Netzwerk des Landkreises Neuburg-Schrobenhausen86633 NeuburgDoreen Paus, Telefon: 08431 619970

Ann-Kathrin Schmidt, Telefon: 08431 541200
Angebot von Fortbildungen für Praxisanleitungen, Formularwesen, Marketing und Öffentlichkeitsarbeit, Praxisanleitungstreffen, gemeinsame Praxiskoordination, Einrichtungsübergreifende Praxisanleitung, Möglichkeit zur Übertragung nach § 8 PflBG24515Ausbildungsverbund zur Generalistischen Pflegeausbildung im Netzwerk des Landkreises Neuburg-SchrobenhausenLandkreis Neuburg - Schrobenhausen
AV der Pflegeschulen d. Caritas-Schulen gGmbH, der ESB, Bad Neustadt/Saale u. der BFS St. Josef, Schweinfurt97461 Hofheim/Ufr.Siegmund Klug, Telefon: 09523 338

Angelika Brand, Telefon: 09721 476980

Katrin Manzau, Telefon: 09771 6626740

Elmar Pfister, Telefon: 09721 571601
Abstimmung von Anleitungskonzepten, Angebot von Fortbildungen für Praxisanleitungen, Curriculumsentwicklung, Formularwesen, Marketing und Öffentlichkeitsarbeit, Praxisanleitungstreffen, Einrichtungsübergreifende Praxisanleitung, Möglichkeit zur Übertragung nach § 8 PflBG55010
HAV-M80335 MünchenAnne-Sophie Seifert, Telefon: 089 54594769

Vinzenz Benz, Telefon: 089 54594786
Abstimmung von Anleitungskonzepten, Angebot von Fortbildungen für Praxisanleitungen, Curriculumsentwicklung, Formularwesen, Marketing und Öffentlichkeitsarbeit, Praxisanleitungstreffen, Einrichtungsübergreifende Praxisanleitung, Möglichkeit zur Übertragung nach § 8 PflBG, Auszubildendenakquise171München, Fürstenfeldbruck, Herrsching
Kompetenzverbund für Ausbildung in der Pflege84137 VilsbiburgMonika Wagner, Telefon: 08741 968670Marketing und Öffentlichkeitsarbeit, Es ist ein gemeinsamer Tag der offenen Tür geplant33218Landkreis Landshut, Landkreis Rottal-Inn, Landkreis Dingolfing-Landau, Landkreis Mühldorf am Inn, Landkreis Freising, Landkreis Erding, Landkreis Straubing-Bogen
Kooperationsvereinbarung der Kreisspitalstiftung in der generalistischen Pflegeausbildung89264 WeißenhornHeike Preßmar, Telefon: 07309 4013757

Stefan Seitzinger, Telefon: 07309 4013757
Abstimmung von Anleitungskonzepten, Angebot von Fortbildungen für Praxisanleitungen, Curriculumsentwicklung, Formularwesen, Marketing und Öffentlichkeitsarbeit, Praxisanleitungstreffen, gemeinsame Praxiskoordination, Möglichkeit zur Übertragung nach § 8 PflBG, Curriculumsentwicklung ist für die praktische Ausbildung1252Kooperationsvereinbarung der Kreisspitalstiftung in der generalistischen Pflegeausbildung">Kooperationsvereinbarung der Kreisspitalstiftung in der generalistischen PflegeausbildungNeu-Ulm, Alb-Donau-Kreis
Kooperationsvereinbarung des Ausbildungsverbundes im Landkreis Neumarkt92318 NeumarktKornelia Reichert
Telefon: 09181 4203851

Sylvia Ehrnsberger
Telefon: 09181 4202262
Abstimmung von Anleitungskonzepten, Angebot von Fortbildungen für Praxisanleitungen, Formularwesen, Praxisanleitungstreffen, 3x Jährliches Treffen der Steuerstelle vom Verbund, 2x Jährliches Treffen der Einrichtungsleitungen vom Verbund2660Neumarkt, Nürnberger Land, Amberg-Sulzbach, Eichstätt
KWA-Griesbach / BFS Rotthalmünster94086 Bad GriesbachHannes Matthei, Telefon: 08533 992550

Elke Bründl, Telefon: 08532 9234192
Abstimmung von Anleitungskonzepten, Marketing und Öffentlichkeitsarbeit, gemeinsame Phasenplanung, gemeinsame Praxiskoordination, Einrichtungsübergreifende Praxisanleitung, Organisatorisch und fachlicher Austausch22442Landkreis Passau, Landkreis Rotthal-Inn, Stadt Passau
München Klinik gGmbH und Die Mitterfelder gGmbH80689 MünchenAnita Götzer, Telefon: 089 5809151

Benjamin Wittmann, Telefon: 089 5809161
Formularwesen, gemeinsame Phasenplanung, Praxisanleitungstreffen, gemeinsame Praxiskoordination, Möglichkeit zur Übertragung nach § 8 PflBG17412München, Starnberg, Fürstenfeldbruck, Dauchau, Ebersberg, Freising
Netzwerk Für(th) Pflege90762 FürthCornelia Krause, Telefon: 0911 740970

Mirjam Schmidt, Telefon: 0911 75806002
Marketing und Öffentlichkeitsarbeit, Praxisanleitungstreffen, Möglichkeit zur Übertragung nach § 8 PflBG211030Stadt Fürth, Landkreis Fürth, Stadt Nürnberg, Stadt Erlangen, Landkreis Roth, Landkreis Ansbach, Landkreis Erlangen-Höchstadt, Landkreis Neustadt a. d. Aisch - Bad Windsheim, Landkreis Nürnberger Land
Netzwerk Landshuter PflegeschulenLandshutMario Münch, Telefon: 0871 9745890

Irina Beirit, Telefon: 0871 92292421

Silke Steffi, Telefon: 0871 6983640
Formularwesen, Praxisanleitungstreffen, gemeinsame Praxiskoordination, Möglichkeit zur Übertragung nach § 8 PflBG3Stadt Landshut, Landkreis Landshut, Landkreis Dingolfing-Landau, Landkreis Freising, Landkreis Erding, Landkreis Straubing-Bogen, Landkreis Kehlheim
Netzwerk Pflege in Frankens Mehrregion91443 ScheinfeldAndrea Hirsch, Telefon: 09162 388970

Bettina Handschuh-Kiesel, Telefon: 09161 925312
Angebot von Fortbildungen für Praxisanleitungen, Marketing und Öffentlichkeitsarbeit, Praxisanleitungstreffen, Einrichtungsübergreifende Praxisanleitung, Internationale Rekrutierung, Integrationsprogramm, Internationaler Pflegecampus1291Netzwerk Pflege in Frankens MehrregionLandkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim, einzelne Kooperationspartner Landkreis Fürth, einzelne Kooperationspartner Landkreis Kitzingen, einzelne Kooperationspartner Landkreis Bamberg
Netzwerk Pflege Mittelfranken/Oberpfalz92237 Sulzbach-RosenbergThomas Baldauf, Telefon: 09661 520202

Hans-Jürgen Bruhn, Telefon: 09661 520263
Abstimmung von Anleitungskonzepten, Angebot von Fortbildungen für Praxisanleitungen, Praxisanleitungstreffen, gemeinsame Praxiskoordination6141Amberg-Sulzbach, Bayreuth, Nürnberger Land, Schwandorf, Neustadt an der Waldnaab, Tirschenreuth, Nürnberg, Amberg
Netzwerk Pflegeausbildung im Landkreis Altötting84503 AltöttingWerner Karl, Telefon: 08678 747720Angebot von Fortbildungen für Praxisanleitungen, Formularwesen, Praxisanleitungstreffen, Möglichkeit zur Übertragung nach § 8 PflBG22034Landkreis Altötting
Pflege-Ausbildungsverbund Oberland e.V.83646 Bad TölzAngebot von Fortbildungen für Praxisanleitungen, Marketing und Öffentlichkeitsarbeit, Praxisanleitungstreffen, Möglichkeit zur Übertragung nach § 8 PflBG3188Pflege-Ausbildungsverbund Oberland e.V.Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen, Landkreis Miesbach, Landkreis Weilheim
Pflegeausbildungsverbund Landkreis Miesbach83734 HaushamGabriele Schmidl, Telefon: 08026 3933190

Michaela Schöttl, Telefon: 08025 9000030
Angebot von Fortbildungen für Praxisanleitungen, Marketing und Öffentlichkeitsarbeit, Praxisanleitungstreffen2165Pflegeausbildungsverbund Landkreis MiesbachLandkreis Miesbach
Pflegeausbildungsverbund Lech-Wertach86830 SchwabmünchenOliver Kraus, Telefon: 08234 815713Abstimmung von Anleitungskonzepten, Angebot von Fortbildungen für Praxisanleitungen, Curriculumsentwicklung, Praxisanleitungstreffen, Einrichtungsübergreifende Praxisanleitung, Möglichkeit zur Übertragung nach § 8 PflBG, Gemeinsame Anstrengungen, um geeignete Personen für die Ausbildung zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmann zu gewinnen., Informieren von Bewerberinnen/Bewerbern über die Ausbildungsmöglichkeiten im Verbund, Verpflichtung zum gegenseitigen Austausch und Beitrag zu einer gemeinsamen Akquise von Auszubildenden, Die Auszubildenden der Verbundpartner werden vorrangig innerhalb des Ausbildungsverbunds praktisch und theoretisch ausgebildet223Augsburg, Landsberg am Lech
Pflegeausbildungsverbund St. Theresienkrankenhaus Gemeinnützige GmbH/ Caritasverband Nürnberg e.V.NürnbergMartina Berendes, Telefon: 0911 47494810

Ulrike Weiskopf, Telefon: 0911 5699246
Abstimmung von Anleitungskonzepten, Angebot von Fortbildungen für Praxisanleitungen, Formularwesen, gemeinsame Phasenplanung, Praxisanleitungstreffen, gemeinsame Praxiskoordination23411Nürnberg, Fürth, Nürnberger Land
Pflegenetzwerk Altmühltal85072 EichstättRoswitha Meier, Telefon: 08421 607950Angebot von Fortbildungen für Praxisanleitungen, Formularwesen, Praxisanleitungstreffen, Möglichkeit zur Übertragung nach § 8 PflBG21633Landkreis Ingolstadt, Landkreis Roth, Landkreis Weißenburg - Gunzenhausen, Landkreis Neuburg-Schrobenhausen
Pflegeregion Chamer Land93413 ChamVeronika Raith, Telefon: 09971 78785

Eva Liedtke, Telefon: 09971 78782
gemeinsame Phasenplanung, Abstimmung von Anleitungskonzepten, Formularwesen, Marketing und Öffentlichkeitsarbeit, Praxisanleitungstreffen, gemeinsame Praxiskoordination, Angebot von Fortbildungen für Praxisanleitung, Curriculumsentwicklung, Konzept zur Verhinderung von Ausbildungsabbrüchen23390Pflegeregion Chamer LandStädte und Landkreise Cham, Regensburg, Viechtach, Regen, Passau, Schwandorf, Straubing/Bogen
Ausbildungsverbund Pflege Landkreis Günzburg89312 GünzburgAnna-Maria Margraf, Telefon: 0713 4162109Formularwesen, Praxisanleitungstreffen, Abstimmung von Anleitungskonzepten, Marketing und Öffentlichkeitsarbeit, Angebot von Fortbildungen für Praxisanleitungen2142Landkreis Günzburg

Kooperationsvertrag des Ausbildungsverbundes

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention empfiehlt den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen auf Ebene der Ausbildungsverbünde, um die erfolgreiche Zusammenarbeit aller an der Ausbildung Beteiligten auf einer gemeinsamen Grundlage zu gewährleisten. Die Empfehlung geht weiter dahin, die Aufgabe der Koordination der praktischen Ausbildung von den Trägern der praktischen Ausbildung auf die Pflegeschule zu übertragen, um den Organisationsaufwand zu reduzieren und die Einsätze in Theorie und Praxis sinnvoll aufeinander abzustimmen, und so eine ressourcenschonende Planung für alle Schülerinnen und Schüler gewährleisten zu können.

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention hat in Zusammenarbeit mit den Verbänden der Träger der praktischen Ausbildung und der Pflegeschulen eine Empfehlung für einen Musterkooperationsvertrag für den Ausbildungsverbund erstellt. Der Musterkooperationsvertrag liegt nun in Version 2 vor, es wurde § 13 Abs. 4 angepasst:

Darin können unter anderem geregelt werden:

  • die Kapazitäten zur Aufnahme von Auszubildenden,
  • die Zusammenarbeit der Pflegeschulen,
  • die Sicherstellung der Praxisanleitung in allen praktischen Einsätzen und
  • die Finanzierung durch Weiterleitung von Teilen der Ausbildungsbudgets.

Die Empfehlungen für Musterkooperationsverträge des Bundesinstituts für Berufsbildung stehen beim Bundesinstitut für Berufsbildung zur Verfügung:

Nur im Verbund und mit einer gemeinsamen Phasenplanung können die vorhandenen Einsatzbereiche effektiv genutzt werden. Näheres zur Phasenplanung finden Sie unter „Ausbildungsplan / Phasenplanung“.

Würfel

Unterstützung bei der Etablierung des Ausbildungsverbundes

Das „Beratungsteam Pflegeausbildung“ des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) steht Ihnen vor Ort zur Verfügung und unterstützt Netzwerke, Lernortkooperationen und Ausbildungsverbünde zwischen den Pflegeschulen, den Trägern der praktischen Ausbildung sowie den weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen:

Des Weiteren werden Verantwortliche vor Ort benötigt, um in der Funktion von neutralen Moderatorinnen und Moderatoren die träger- und verbandsübergreifende, aber auch die sektorenübergreifende Zusammenarbeit von Krankenpflege und Altenpflege im Rahmen von Ausbildungsverbünden zu gestalten. Kooperationen aus regionalen Pflegeschulen, Trägern der praktischen Ausbildung und weiteren an der Ausbildung beteiligten Akteuren erfordern eine Abstimmung auf Kreisebene. Hier sind die Kommunen in der Pflicht – beispielsweise bei den Gesundheitsregionenplus oder bei anderen Stellen auf Kreisebene – Ausbildungsverbünde zu initiieren.

Von der Etablierung regionaler Ausbildungsverbünde ist die Aufgabe der Koordination der praktischen Ausbildung zu unterscheiden. Es wird empfohlen, diese Aufgabe auf die Pflegeschule zu übertragen.

Kooperationspartner finden

Mögliche Kooperationspartner finden Sie auch im BayernPortal. Hier sind die Kontaktdaten aller bayerischen Krankenhäuser, ambulanten Pflegedienste, voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen sowie aller Pflegeschulen gelistet. Nach der Auswahl der Einrichtungsart, des Regierungsbezirks und des Landkreises oder der kreisfreien Stadt werden die Einrichtungen für die generalistische Pflegeausbildung aufgelistet. Die Einrichtungen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt können Sie außerdem über die Freitextsuche finden.

Bündnis für generalistische Pflegeausbildung in Bayern

Am 8. Januar 2019 wurde das Bündnis für generalistische Pflegeausbildung in Bayern ins Leben gerufen. Das „Bündnis für die generalistische Pflegeausbildung“ befördert als Willensbekundung zur Kooperationsbereitschaft auf politischer Ebene die Zusammenarbeit in der jeweiligen Region im Rahmen von Ausbildungsverbünden. Nutzen Sie diese Willensbekundung zur sektoren- und verbandsübergreifenden Zusammenarbeit und sprechen Sie Einrichtungen und Schulen beziehungsweise deren Dachverbände direkt vor Ort an, um alle Ausbildungskapazitäten zu nutzen!

Ihr Verband oder Ihre Einrichtung ist an der Pflegeausbildung beteiligt und möchte beitreten? Oder haben Sie Probleme, in einen bestehenden Verbund eines Bündnispartners aufgenommen zu werden?

Dann schreiben Sie uns!

E-Mail: referat44@stmgp.bayern.de

Die unterschriebene Bündniserklärung finden Sie in unserer Download-Cloud. Die Zugangsdaten hierfür sind im Download-Bereich.

unterschriebene Erklärung Bündnis für generalistische Pflegeausbildung Bayern

Kampagnen

Die NEUEPFLEGE.bayern gemeinsam stark machen

Wir haben unter dem Motto NEUE PFLEGE – Eine Ausbildung. Mehr Möglichkeiten. eine Kampagne gestartet, welche die Profession und Professionalität der Pflegenden in den Vordergrund stellt. Echte Auszubildende geben authentische Einblicke in die Herausforderungen der generalistischen Pflegeausbildung.

Die generalistische Pflegeausbildung wird umfangreich beworben – und auch Sie können zur Bekanntheit beitragen. Unterstützen Sie als Träger, Verband oder Pflegeschule die NEUEPFLEGE.bayern!

Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, spezielle Kampagnenmaterialien kostenlos anzufordern. Nutzen Sie kostenlos unseren Messestand, Social Media-Pakete oder witzige Giveaways, um mit uns motivierten Nachwuchs für den Pflegeberuf zu gewinnen.

Was tust du bei Anzeichen eines Dekubitus?

PFLEGENDÄR

Im Rahmen von PFLEGENDÄR!, dem Quiz zur Pflegeausbildung auf Instagram, geben drei Azubis authentische Einblicke in die Herausforderungen der generalistischen Pflegeausbildung. Dabei kann jede und jeder mitraten und sein Wissen testen und erweitern.

Kampagne Mach Karriere als Mensch

Kampagne „Mach Karriere als Mensch!“

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat im Rahmen der „Ausbildungsoffensive Pflege (2019–2023)“ eine bundesweite Informations- und Öffentlichkeitskampagne „Mach Karriere als Mensch!“ gestartet. Diese macht auf die Chancen und Vorteile der Pflegeausbildung aufmerksam.
Pflegeausbildung „Mach Karriere als Mensch“

Häufig gestellte Fragen

Skills Lab in der generalistischen beruflichen Pflegeausbildung2025-02-14T15:11:30+01:00

Das Ziel der Ausbildung liegt in der selbstständigen und umfassenden Pflege von Menschen aller Altersstufen in unterschiedlichen Versorgungsbereichen. Um dies erreichen zu können, müssen zuverlässige und planbare Lernangebote und -situationen geboten werden. Dies lässt sich in der Realität eines Krankenhauses, eines Wohnbereichs oder einer häuslichen Situation jedoch nicht immer zuverlässig darstellen. Hierfür bieten Skills Labs standardisierte und realitätsnahe Übungsmöglichkeiten zum Kompetenzerwerb für praktische Fertigkeiten – außerhalb realer Settings. Dieser Kompetenzerwerb ist der schulischen, nicht der praktischen Ausbildung zuzuordnen.

Mit Inkrafttreten des Pflegestudiumstärkungsgesetzes zum 1. Januar 2024 wurde auch die Möglichkeit zur regelhaften Nutzung von Skills Labs innerhalb der generalistischen Pflegeausbildung geschaffen. Auf der Grundlage einer Genehmigung der zuständigen Behörde (Bezirksregierung) kann ein geringer Anteil eines jeden Einsatzes der praktischen Ausbildung durch praktische Lerneinheiten an der Pflegeschule ersetzt werden.

Der Umfang von professioneller Praxisanleitung in einem Skills Lab begleitet durch die Didaktik der Skills Lab-Methode sollte in einem angemessenen Umfang in Skills Labs erbracht werden können, wenn die Erreichung des Ausbildungsziels nicht gefährdet und eine Lernentwicklung von fachpraktischen Kompetenzen sichergestellt wird.

In diesem Rahmen kann der Lernprozess im Skills Lab gegebenenfalls den Mangel an Praxisanleitung in der Praxis anteilig kompensieren, verläuft in Phasen und beinhaltet Simulation am Klienten oder am Simulator.

Gleichstellung der bisherigen Pflegeausbildungen2025-02-14T15:11:04+01:00

Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem bisher geltenden Krankenpflegegesetz („Gesundheits- und Krankenpfleger/in“, „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in“) oder Altenpflegegesetz („Altenpfleger/in“) und den diesen gleichgestellten Ausbildungen gilt kraft Gesetzes zugleich als Erlaubnis, die neue Bezeichnung „Pflegefachmann“ beziehungsweise „Pflegefachfrau“ zu führen. Das Pflegeberufegesetz sieht kein Antragserfordernis vor. Die Urkunde wird jedoch die ursprüngliche Berufsbezeichnung behalten.

Vorbehaltene Tätigkeiten, Vorbehaltsaufgaben2025-02-14T15:10:38+01:00

Im Pflegeberufegesetz werden für die berufliche Pflege erstmals vorbehaltene Tätigkeiten für Pflegefachkräfte definiert – Aufgaben also, die nur durch Pflegefachkräfte durchgeführt werden dürfen. Angehörige anderer Heilberufe sind ausgeschlossen; dies gilt auch für Ärzte und Heilpraktiker.

Arbeitgeber dürfen Beschäftigten, die keine Pflegefachkräfte sind, vorbehaltene Tätigkeiten weder übertragen noch deren Durchführung durch diese Personen dulden. In den vorbehaltenen Tätigkeiten spiegelt sich der Pflegeprozess als berufsspezifische Arbeitsmethode wieder.

Vorbehaltene Tätigkeiten sind

  • die Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs,
  • die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses,
  • die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege.
  • Die Durchführung pflegerischer Maßnahmen ist keine vorbehaltene Tätigkeit.

Berechtigter Personenkreis

Die Festlegung von Vorbehaltsaufgaben ist eine wesentliche Aufwertung des Pflegeberufs und gilt gleichermaßen für alle künftigen Pflegefachkräfte nach dem Pflegeberufegesetz wie auch für alle Pflegefachkräfte nach dem Krankenpflegegesetz und dem Altenpflegegesetz.

Achtung!

Daraus folgt auch bei weiter Auslegung (das heißt ohne Differenzierung zwischen den einzelnen Berufsabschlüssen nach dem Pflegeberufegesetz) nicht, dass eine Pflegefachperson auch in allen Einsatzbereichen eingesetzt werden kann. Durch die verschiedenen Berufsabschlüsse wird der Erwerb unterschiedlicher Kompetenzen nachgewiesen. Daraus ergeben sich Einschränkungen für die Einsetzbarkeit in den verschiedenen Versorgungsbereichen. Pflegefachkräfte müssen die ihnen im Einzelfall übertragenen vorbehaltenen Aufgaben fachgerecht durchführen können.

Hierfür tragen die Arbeitgeber die haftungsrechtliche Verantwortung.

Verkürzung der Ausbildung zur Pflegefachfrau beziehungsweise zum Pflegefachmann2025-02-14T15:12:08+01:00

§ 12 Pflegeberufegesetz (PflBG) regelt die Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen auf die generalistische Pflegeausbildung. Hiernach kann die zuständige Behörde (Bezirksregierung) auf Antrag eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit bis zu zwei Dritteln der Dauer einer Ausbildung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 anrechnen. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf durch die Anrechnung nicht gefährdet werden. Die Anträge auf Anrechnung sind bei der für den Antragsteller zuständigen Bezirksregierung zu stellen.

Nachtdienste während der Ausbildung2025-02-14T15:12:44+01:00

Die Einplanung des Nachtdienstes erfolgt erst in der zweiten Hälfte der Ausbildungszeit und soll 80 bis 120 Stunden umfassen. Bei unter 18-Jährigen sind die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten. Nachtdienste können nur unter unmittelbarer Aufsicht von Pflegefachkräften erfolgen. Die Träger und Einrichtungen sollen der Pflegeschule die Anzahl der Stunden melden, die jeder oder jede Auszubildende im Nachtdienst leistet. Es ist geplant, dies im Ausbildungsnachweis zu erfassen.

Geeignetheit von Einrichtungen2025-02-14T15:16:24+01:00

Einrichtungen müssen zur Durchführung praktischer Ausbildung geeignet sein. Geeignet sind Einrichtungen, wenn sie die gesetzlichen Vorgaben erfüllen.

In Bayern gibt es derzeit kein formelles Genehmigungsverfahren, die Regierungen überprüfen die Geeignetheit anhand eines einheitlichen Erhebungsbogens im Sinne einer Grundlagenermittlung. Bei Rechtsverstößen kann die Durchführung der Ausbildung untersagt werden.

Bei Auffälligkeiten bzw. Rechtsverstößen sollen die Verantwortlichen des Ausbildungsplans beziehungsweise die Pflegeschulen unverzüglich mit der zuständigen Regierung in Kontakt treten, um eine Gefährdung des Ausbildungsziels zu vermeiden.

Vollzugshinweise Pflegeberufegesetz (PflBG): Geeignetheit von Einrichtungen, Sicherstellung des Wahlrechts

Fördermöglichkeiten der Bundesagentur für Arbeit2025-02-14T15:20:50+01:00

Für Arbeitgeber besteht die Möglichkeit von der ortsansässigen Agentur für Arbeit durch das Förderprogramm WEITER.BILDUNG! – die Qualifizierungsoffensive (ehemals WeGebAU) gefördert zu werden.

Die Höhe der Förderung für das Arbeitsentgelt ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und im § 82 SGB II festgehalten. Die Förderhöhe ist individuell unterschiedlich und unterliegt dem Ermessen der örtlichen Agentur für Arbeit. Berücksichtigt werden zum Beispiel die Arbeitsmarktsituation vor Ort, die Betriebsgröße, aber auch die persönliche Situation des Umschülers.

Im nachfolgenden Link sind die Voraussetzungen ausführlich aufgelistet:

Förderung der beruflichen Weiterbildung Beschäftigter

Informationen der Agentur für Arbeit für Jugendliche

Dein Praktikum zur Ausbildung – Betriebliche Einstiegsqualifizierung (EQ)

Deinen Berufsabschluss schaffen! – Assistierte Ausbildung (AsA)

Mehr erfahren

Broschüre und Flyer Pflegeausbildung

Das Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) wendet sich mit einer Broschüre an alle Ausbildungsinteressierten, erläutert den Ablauf der Pflegeausbildungen, geht auf die Zugangsvoraussetzungen ein und zeigt Karrierewege auf. Der Flyer bietet Kurzinformation für Ausbildungsinteressierte.

Informationsschreiben zur generalistischen Pflegeausbildung

Alle Informationsschreiben rund um die generalistische Pflegeausbildung finden Sie in unserer Cloud. Die Zugangsdaten finden Sie in unserem Download-Bereich.

Name des Ordners „Informationsschreiben zur generalistische Pflegeausbildung“.

Kontakt

  • Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention, Referat 44 – Rechts- und Fachfragen der Pflegeberufe, Aufsicht über die Vereinigung der Pflegenden in Bayern

  • Haidenauplatz 1, 81667 München

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